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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 157

Internationales – fallweise

Unterbringung einer österreichischen Minderjährigen in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt in Deutschland

Robert Fucik und Christine Miklau

I. Sachverhalt

Die Eltern einer minderjährigen (allerdings über 17 Jahre alten) Tochter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Linz hat, meinen ebenso wie die bisherigen behandelnden Ärzte, eine stationäre Unterbringung in einer Spezialklinik in München sei die Behandlung, die im Kampf gegen massive Suizidgefahr den meisten Erfolg verspricht. Die Tochter ist einsichtsfähig, will aber nicht untergebracht werden.

Die Münchner Klinik meint, eine Anordnung des zuständigen Pflegschaftsgerichts zu benötigen, um eine Unterbringung vorzunehmen. Eindeutig kommt dem Familiengericht in München nicht die internationale Zuständigkeit zu pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen zu, das österreichische findet allerdings keine Rechtsgrundlage für einen Ausspruch, die Minderjährige sei gegen ihren Willen im Ausland unterzubringen.

II. Pflegschafts- und Unterbringungsjurisdiktion

A. Pflegschaftsjurisdiktion

Qualifiziert man die Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer geschlossenen Anstalt unionsautonom als Kindesschutzmaßnahme, so fällt sie sowohl in den Anwendungsbereich der VO Brüssel IIa (internationale Zuständigkeit und Anerkennung) als auch in den Anwendungsbereich des KSÜ 1996 (anzuwendendes R...

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