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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 155

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

„Akteneinsicht“ durch den Gerichtskommissär

Dr. T.

„In der Verlassenschaft Anna G. ersuche ich um Übermittlung des Sachwalterschaftsaktes nach Anna G. zwecks Einsichtnahme. Mag. Franz T., öffentlicher Notar als Gerichtskommissär.“

„In der Sachwalterschaftssache Anna G. ergeht die Mitteilung, dass gem § 141 AußStrG Akteneinsicht nicht gewährt werden kann. Bezirksgericht X, Mag. N. N., Richter.“

Das ist die weitverbreitete und falsche Vorgangsweise der Gerichte. Der Notar als Gerichtskommissär will, soll und muss auch die Frage prüfen, ob die nunmehrige Erblasserin bei Verfassung ihres eigenhändigen Testaments noch in dieser Form testieren durfte und, bejahendenfalls, ob sich aus dem Sachwalterschaftsakt Hinweise auf eine mögliche Testierunfähigkeit ergeben. Überdies bietet der Sachwalterschaftsakt eine ausgezeichnete und objektive Grundlage für die Vermögensverhältnisse der nunmehrigen Erblasserin.

Auf Grundlage dieser Bestimmung wurde sogar versucht, der Staatsanwaltschaft die „Akteneinsicht“ zu verweigern, nachdem zuvor der Sachwalterschaftsrichter eine Anzeige gegen den bestellten Sachwalter wegen Verdachts des Betrugs (am Besachwalteten) erstattet hatte.

Die Gerichte übersehen immer noch, dass der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissä...

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