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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 155

Eintrittsrecht der Nachkommen des Enterbten bei gesetzlicher Erbfolge

iFamZ 2013/115

§§ 541S. 155 , 780 ABGB

Maßgeblich dafür, ob auch die Nachkommen des Enterbten vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sein sollen, ist der im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers. Gibt es dafür keine Anhaltspunkte, steht den Nachkommen des ausgeschlossenen gesetzlichen Erben ein Erbrecht kraft eigenen Rechts zu.

Die Erblasserin hinterließ ihre Adoptivtochter, die selbst zwei Töchter hat, und sechs Geschwister. In einem Testament setzte sie ihren Neffen zum Alleinerben ein, beschränkte Noterben auf den gesetzlichen Pflichtteil und enterbte ihre Adoptivtochter. Der Neffe verstarb bereits vor der Erblasserin, und der Nachlass wurde vom Verlassenschaftsgericht, bestätigt durch das Rekursgericht, den beiden Töchtern der enterbten Adoptivtochter aufgrund des Gesetzes eingeantwortet.

Der OGH wies die ao Revisionsrekurse zurück und führte aus:

Soweit sich die Revisionsrekurse dagegen richten, dass die Vorinstanzen die Einantwortung auf eine analoge Anwendung des § 541 ABGB und damit auf die gesetzliche Erbfolge statt auf § 780 ABGB (Pflichtteilsanspruch der Nachkommen des Enterbten) stützten, kommt es zunächst auf den in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachten Wil...

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