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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 150

Formelle Voraussetzungen bei Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

iFamZ 2013/104

§ 33 Abs 3 UbG

Bei der Verpflichtung, eine Beschränkung des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit unverzüglich dessen Vertreter mitzuteilen, handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Eine Sammelmeldung nach Beendigung der Beschränkungen erfüllte ihren Zweck nicht mehr. Nach § 33 Abs 3 UbG ist die Beschränkung vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen und in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden. Die Anforderungen an die Dokumentation dürfen zwar nicht überspannt werden, aber es muss sich nachvollziehbar daraus ergeben, welche gelinderen Maßnahmen versucht oder warum sie nicht versucht wurden und welche Fixierung aus welchem Grund vom Arzt angeordnet wurde.

Die Kranke musste im Verlauf ihres Aufenthalts in der Abteilung mehrfach fixiert werden. Die Fixierungen wurden entweder vom diensthabenden Arzt konkret nach einem persönlichen Eindruck angeordnet, oder er ermächtigte das Pflegepersonal, bei bestimmten Situationen, die eine Selbst- oder Fremdgefährdung darstellten, Fixierungen vorzunehmen. (…) Die „Fixierungsmeldungen“ wurden vom Pflegepersonal ausgefüllt und vom diensthabenden Arzt pro Dienstzeitraum mit ein...

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