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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 149

§ 32a UbG: wenig Wirkung, keine unerwünschten Nebenwirkungen

Analyse zu § 32a UbG brachte nur wenige signifikante Ergebnisse

Mag. Paul Meinl

Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde ein neuer § 32a in das UbG eingefügt. Dieser sollte dazu beitragen, rasch aufeinanderfolgende Folgeunterbringungen zu verhindern, und richtete sich somit gegen das Phänomen der „Drehtürpsychiatrie“. Einer Entschließung des Nationalrats folgend, wurden im Auftrag des BMJ über zwei Jahre die Auswirkungen dieser neuen Bestimmung untersucht. Die nun vorliegenden Ergebnisse lassen nur wenige Schlussfolgerungen zu.

I. Erwartungen und Bedenken – eine kurze Rückblende

Vor der Ub-HeimAuf-Nov 2010 sah sich das UbG der Kritik ausgesetzt, der sog „Drehtürpsychiatrie“ Vorschub zu leisten: Die sehr eng gefassten Gefährdungsvoraussetzungen hätten zur Folge, dass begonnene Unterbringungen zu früh bereits wieder aufgehoben werden müssten. Sobald aufgrund schneller Behandlungserfolge eine akute Gefährdung nicht mehr gegeben sei, würde die Unterbringung beendet werden; dies auch dann, wenn eine Stabilisierung des Patienten noch nicht erreicht worden sei. Eine akute Verschlechterung der Krankheit und die Notwendigkeit einer erneuten Unterbringung seien in solchen Fällen geradezu vorprogrammiert.

Dagegen richtete sich die Einführung des § 32a UbG. Mit diesem wurde eine Ve...

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