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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 148

Zuständigkeitsübertragung

iFamZ 2013/100

§ 111 Abs 1 JN

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN liegen idR vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt, wo dieser also seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(…) Es kann aufgrund der Aktenlage auch keine Rede davon sein, dass das bisher zuständige BG wegen seiner Tatsachenkenntnisse oder seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet wäre, zumal dort ein Richterwechsel stattgefunden hat; die Übertragung der Zuständigkeit muss auch keineswegs zwingend die Umbestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Folge haben. Dass im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung mit der Betroffenen abzuhalten sein wird (§ 121 AußStrG), spricht gerade dafür, dass die Übertragung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht der Betroffenen zweckmäßig ist (vgl 5 Nc 18/09f mwN).

Auch der Umstand, dass der Beschluss ON 18 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, steht der Übertragung nicht entgegen. Da dieser Beschluss nur die Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters betrifft, hindert die fehlende Rechtskraft die dringe...

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