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Kostenersatzanspruch des JWT (Kinder- und Jugendhilfeträgers) während voller Erziehung des Kindes
iFamZ 2013/94
§ 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF = § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB nF, § 33 JWG = etwa § 30 B-KJHG 2013
Die 1995 geborene C lebt bei ihrer obsorgeberechtigten Mutter. Der Vater hat die Familie einige Monate nach der Geburt der Tochter verlassen und ist seit seiner Abschiebung im Jahr 2004 unbekannten Aufenthalts. Der JWT entzog der Mutter am – gestützt auf § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF (= § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB nF) – die gesamte Pflege und Erziehung für C und brachte diese in einem Krisenzentrum unter. Das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme ist noch bei Gericht anhängig, aktuell im dritten Rechtsgang (s 5 Ob 126/11g und 5 Ob 152/12g).
Gestützt auf § 33 JWG und § 39 Wr JWG beantragte der JWT, die Mutter für die Zeit von bis zum Kostenersatz für die Obsorgemaßnahme in der monatlichen Höhe von 300 Euro zu verpflichten. Die Kosten des JWT für die Maßnahme hätten sich auf 80 Euro täglich belaufen. Die Mutter beziehe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.493,33 Euro monatlich. Ob die Obsorgemaßnahme rechtmäßig gesetzt worden sei, sei für die Frage des Kostenersatzes nicht relevant.
Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus und wandte iW ein, dass die Obsorgemaßnahme rechtswidrig erfolgt sei, weshalb die Zuerkennung von Kostenersat...