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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 133

Auch während des Abschöpfungsverfahrens kann wegen Unterhaltsrückständen auf die Differenz zwischen den Existenzminima Exekution geführt werden

iFamZ 2013/90

§ 206 Abs 1 IO, §§ 291a, 291b EO

Der Bund meldete im Konkurs des Klägers an Unterhaltsrückständen (auf die Unterhaltsforderung waren Unterhaltsvorschüsse geleistet worden) einen Betrag von 63.808,49 Euro an. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung. Im Jänner 2011 wurde der Konkurs aufgehoben und das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Am beantragte der Bund zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsrückstände von 63.808,49 Euro die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO unter Hinweis auf das gesetzliche Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO.

Der Kläger erhob gegen die Exekution Oppositionsklage. Nach Beendigung des Konkursverfahrens sei eine Exekutionsführung auf die Differenz der Existenzminima nach § 291a EO und § 291b EO unzulässig. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung durch das Erstgericht. Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Der für das anhängige Konkursverfahren mehrfach bestätigte Grundsatz, wonach die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung des vor Konkurseröffnung entstandenen Rückstands auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners zulässig ist, ist auch nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und der damit verbunde...

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