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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 130

Kosten einer In-vitro-Fertilisation können die Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen verringern

iFamZ 2013/86

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF

Die 2001 geborene D, die bei ihrer Mutter lebt, begehrt eine Erhöhung des von ihrem Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrags. Diesem entstanden aufgrund seiner Infertilität erhebliche Kosten für eine In-vitro-Fertilisation; zum Großteil wurden die Kosten „von der Sozialversicherung oder Vereinen getragen“. Der Vater verlangte die Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten in Höhe von 3.000 Euro.

Das Erstgericht berücksichtigte die Kosten der Behandlung mit einem monatlichen Abzug von 100 Euro im Jahr 2011. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der die Berücksichtigung weiterer 1.800 Euro an Kosten der In-vitro-Fertilisation begehrte, nicht Folge. Nur Mehraufwendungen für die Behandlung oder Linderung eines Krankheitsbildes seien abzugsfähig, nicht aber Aufwendungen für die Verwirklichung eines Kinderwunsches.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.

Da die Rsp die In-vitro-Fertilisation zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Krankenbehandlung iSd § 133 ASVG qualifiziert hat, hat der Gesetzgeber mit dem IVF-Fonds-Gesetz nähere Regelungen für die Voraussetzungen zur Übernahme von 70 % der Kosten der In-vitro-Fertilisation festgelegt.

Der allgem...

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