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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 130

Unterhalt am Übergang von der Schul- zur Berufsausbildung

iFamZ 2013/85

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF

Nachdem der Vater ab – wegen Erfolglosigkeit der laufenden Schulausbildung des Sohnes S – von seiner Unterhaltspflicht enthoben worden war, wurde der Unterhalt für die Zeit von bis mit 300 Euro monatlich festgelegt. In der Folge begehrte S einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 Euro auch ab . S hat die zweite Klasse der Fachschule für Computertechnik und Kommunikationstechnik zum dritten Mal nicht positiv abgeschlossen; der Schulbesuch ist damit beendet.

Das Erstgericht wies den Antrag von S ab. Da keine begründete Aussicht auf einen Ausbildungsabschluss oder die Aufnahme und zielstrebige Verfolgung einer geeigneten Ausbildung bestehe, habe sich das Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln zu lassen. Das Rekursgericht verpflichtete den Vater zu dem begehrten Unterhalt ab .

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.

Im Allgemeinen schließt erst an die Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung die Berufsausbildung an. Ein Schulabbruch allein bewirkt noch nicht das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs; vielmehr ist dem Kind eine angemessene Zeit für eine zielstrebige Grundausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen...

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