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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 124

Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfeträger und der Familiengerichtshilfe

Reichweite und Bedeutung im Rahmen institutioneller Zusammenarbeit

Felicitas Parapatits

Im Pflegschaftsverfahren sind idR mehrere Institutionen, insb aber das Pflegschaftsgericht, die Kinder- und Jugendhilfe (früher Jugendwohlfahrt) und die neu eingerichtete Familiengerichtshilfe, tätig. Dabei ist die effektive Zusammenarbeit dieser Institutionen von entscheidender Bedeutung. In jüngster Vergangenheit traten neue Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfeträger und der Familiengerichtshilfe in Kraft. Der folgende Beitrag widmet sich der Reichweite und Bedeutung dieser Verschwiegenheitspflichten, die wichtige Fragen der Zusammenarbeit der genannten Institutionen aufwerfen.

I. Gesetzliche Neuregelungen zur Verschwiegenheitspflicht

Mit ist das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) 2013 in Kraft getreten. Das B-KJHG 2013 löst das JWG 1989 als bisher geltende bundesgesetzliche Grundlage für die Jugendwohlfahrt ab und gibt dieser mit der Bezeichnung „Kinder- und Jugendhilfe“ einen neuen Namen. Erstmals wurde darin auch bundesweit die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) explizit geregelt (§ 6 Abs 1 B-KJHG). Fast zur gleichen Zeit wurde Anfang des Jahres mit dem Ki...

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