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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 59

Voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer haben keinen Anspruch auf Sicherstellung, sondern nur auf nachweisliche Verständigung

iFamZ 2013/26

§ 176 AußStrG

Im Anwendungsbereich des AußStrG 2003 hat ein voll geschäftsfähiger Vermächtnisnehmer neben einem allfälligen Anspruch auf Nachlassseparation bloß das Recht, gem § 176 Abs 1 AußStrG nachweislich verständigt zu werden, er hat aber keinen Sicherstellungsanspruch. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser in seinem Kodizill den Vermächtnisnehmer ausdrücklich berechtigt hat, dem Erben gegenüber die Sicherstellung des Vermächtnisses zu verlangen. Es spielt keine Rolle, dass die Legatarin ihre Ansprüche nicht nur auf § 688 ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde, weil die einhellige Lehre ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 176 AußStrG verweist, wonach nur Pflegebefohlene einen Anspruch auf Sicherstellung haben (Bittner in Rechberger, AußStrG, § 176 Rz 1; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00, § 817 Rz 4 ff; Seiler in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3, § 176 Rz 1).

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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