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Aufteilungsverfahren auch bloß hinsichtlich Schulden möglich – Ausgleichszahlung kann auch von Amts wegen auferlegt werden
iFamZ 2013/21
Im Aufteilungsverfahren bestimmt der Antrag den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an die Aufteilungsvorschläge der Parteien besteht (9 Ob 248/01p mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0109615). Wird ein Antrag auf Aufteilung nach Billigkeit iSd § 93 EheG gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057875). Eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG kann dabei auch ohne einen darauf abzielenden Antrag, also von Amts wegen, verfügt werden (2 Ob 529/86; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 94 EheG Rz 2 mwN). Die Ausmittlung der Ausgleichszahlung hat dabei so zu erfolgen, dass ein der Lage des Einzelfalls angepasstes Aufteilungsergebnis erzielt werden kann (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 94 EheG Rz 4 mwN).
Schulden unterliegen der nachehelichen Aufteilung, sofern sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder mit den ehelichen S. 57 Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 Satz 2 EheG). Solche konnexe Schulden vermindern im Regelfall die Aufteil...