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Personensorge im Sachwalterbestellungsbeschluss
iFamZ 2013/12
Die Bestellung des Sachwalters für die „regelmäßige Kontrolle des Gesundheitszustands des Betroffenen, insb hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung“, hat zu entfallen, da diese – je nach Auslegung – ohnehin von der Bemühungspflicht des § 282 Satz 1 ABGB oder der Vertretungsbefugnis bei Geschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen, erfasst ist.
(…) 3. Der OGH hat bereits mehrmals klargestellt, dass durch § 282 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 bzw § 282 Satz 1 ABGB idF SWRÄG 2006 die den Sachwalter treffenden Pflichten gegenüber der früheren Rechtslage tendenziell eingeschränkt werden sollten; der Sachwalter hat mit der behinderten Person persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Diese „Bemühungspflicht“ trifft jeden Sachwalter unabhängig von seinem Wirkungskreis, also auch den nur für eine einzelne Angelegenheit bestellten Sachwalter und insb auch Sachwalter, in deren Wirkungskreis keine Angelegenheiten der Personensorge fallen; sie ist rein faktisch zu verstehen und gibt dem Sachwalter keine Vertretungsbefugnis. Außerdem verlangt das Gesetz vom Sachwalter nicht mehr die Sicherstellung der Personens...