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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 49

Rechtsschutzziel zwischen Herabsetzungsantrag und Oppositionsklage nur identisch, soweit sie dieselben Zeiträume betreffen

iFamZ 2013/9

§ 35 EO

Ab dem Zeitpunkt, in dem aufgrund einer EV Exekution geführt wird, kann der Unterhaltspflichtige, wenn sich die für die Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der EV wesentlich geändert haben, zwischen einem Aufhebungs- bzw Einschränkungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gem § 35 EO wählen (4 Ob 534/95). Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor, hat die Partei grundsätzlich das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen (RIS-Justiz RS0102898). Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel, ist der spätere Antrag zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0126868). Der OGH hat bereits in zwei Entscheidungen betreffend Kindesunterhalt zum Verhältnis der Oppositionsklage zu einem außerstreitigen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung Stellung genommen (10 Ob 100/11w; 4 Ob 17/11w). Demnach ist, wenn eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel haben, der spätere Antrag zurückzuweisen. Dies wurde vor allem mit dem Grunds...

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