Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 21.11.2005, FSRV/0034-L/05

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer wegen früherer rechtsgültiger Zustellung nicht (mehr) in Gang gesetzten Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RS, Auftragsvermittlung, geb. 19XX, whft. in 12 S, H-Straße, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , SN 054-2004/00016-001, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom , SN 054-2004/00016-001, gemäß § 167 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung wurde dabei sinngemäß ausgeführt, dass die Zustellung der angeführten Strafverfügung (durch Hinterlegung) bereits am erfolgt und letztmöglicher Termin für die Erhebung eines Einspruches iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG der gewesen sei. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung sei aber erst am und somit erst nach Ablauf der Frist des § 168 Abs. 4 FinStrG eingebracht worden und daher nicht mehr zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die angefochtene Entscheidung widerspreche der Aktenlage (Formular betr. die Änderung des Fälligkeitstages vom ), aus der sich ergebe, dass die Strafverfügung erst mit wirksam zugestellt worden sei, was insbesondere dazu geführt habe, dass auf dem Abgabenkonto zur angeführten SN die Fälligkeit der Strafe und der Kosten vom auf den geändert worden seien. Wenn nun seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Auffassung vertreten werde, dass die Zustellung (der Strafverfügung) an den Bf. bereits am erfolgt und die "abermalige Zustellung" durch den Abgabenrechtlichen Erhebungsdienst (ED) am lediglich eine "Servicemaßnahme" gewesen sei, werde dem entgegengehalten, dass die vom Postamt angeblich im Briefkasten an der Anschrift des Bf. eingelegten Verständigungen über einen zweiten Zustellversuch bzw. über die Hinterlegung des Poststückes beim Zustellpostamt 34 dem Bf. niemals zugekommen seien, weil diese Verständigungen von seinem Vater unterdrückt worden seien. Dabei sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass zuständiges Zustellpostamt gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm. 2a Abs. 1 Z. 3 ZustG das Postamt 12 gewesen sei und die Hinterlegung bei der "Zustellbasis 34 L" rechtswidrig und damit unwirksam gewesen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend dem Antrag vom zu bewilligen.

In einer noch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz vor der Aktenvorlage an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingeholten schriftlichen Stellungnahme der Post AG, Zustellbasis L, 34 L, zur Beschwerde, teilte diese (durch ihren Leiter) mit, dass die genannte Zustellbasis die Postzustellung für insgesamt neun Gemeinden mit sieben Postleitzahlen besorge. Benachrichtigte bzw. hinterlegte Sendungen würden den Empfängern bei ihrer jeweiligen Postfiliale (Postamt), im konkreten Fall des Bf. beim Postamt 12 S, zur Abholung bereitgehalten und würde (vom Zusteller) in diesem Sinn auch die jeweilige Verständigung ausgefertigt. Der Empfänger habe dann die Möglichkeit, die Sendung bis zu der lt. gesetzlicher Regelung vorgesehenen Frist zu beheben. Dass auf dem gegenständlichen Rückschein der Vermerk "Hinterlegung beim Zustellpostamt" angekreuzt und der OT Stempel der Zustellbasis angebracht sei, bewirke nach Ansicht des Schriftverfassers keinen Zustellmangel, da es für den Empfänger unerheblich sei, von welcher Stelle die Zustellung durchgeführt werde. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall der Empfänger ordnungsgemäß von der Hinterlegung beim Postamt 12 S verständigt worden. Da der Rückschein bekanntermaßen von der Post der absendenden Behörde zurückgeleitet werde, könne er im Übrigen auch beim Empfänger kein Missverständnis verursacht haben.

Dieses Schreiben wurde von der erkennenden Behörde gemäß § 115 FinStrG dem Bf. am unter Einladung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu nachweislich zur Kenntnis gebracht.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom stellte der Bf. bzw. sein ausgewiesener Vertreter unter Hinweis auf die Bestimmungen des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (PTSG), des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, und des Zustellgesetzes, BGBl. 1982/200 idFd. BGBl. 2002/65 (ZustG), sowie auf die firmenmäßige Konstituierung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 56), der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 78) und der Österreichische Post Aktiengesellschaft (FN 910) die Berechtigung der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Zustellung der Strafverfügung vom beauftragten Post iSd. § 2 a Abs. 1 Z. 1 ZustG überhaupt in Frage. Weiters wurde vorgebracht, dass bisher nicht erwiesen sei, ob ein erster Zustellversuch am , die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am bzw. ein zweiter Zustellversuch überhaupt stattgefunden habe, ob eine ordnungsgemäße Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und ob die Sendung überhaupt beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß hinterlegt worden sei. Der zu prüfende Zustellvorgang scheine lediglich "vordergründig" in Ordnung zu gehen und sei eine bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken einer Verwaltungsbehörde noch nicht ausreichend, um die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführen. Es sei vielmehr Sache der Finanzstrafbehörde, ein den Vorschriften des ZustG konformes Verhalten des Zustellers nachzuweisen. Dabei seien auch eventuelle Rechtsverletzungen iZm. den Reformschritten bei der Neustrukturierung des Zustell- bzw. Postwesens nach den o. a. Vorschriften bzw. festgestellte Mängel bei der "privatisierten Post" entsprechend zu berücksichtigen und diese allenfalls der Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzurechnen. Im Übrigen habe nicht der Bf. im Zusammenhang mit der Zustellung irgendetwas zu beweisen, auch nicht das Gegenteil der ordnungsgemäßen Zustellung an Hand des Originals der "Verständigung über die Hinterlegung". Zu beachten sei überdies, dass im Anlassfall sowohl die Ankündigung über einen zweiten Zustellversuch als auch die Hinterlegungsanzeige (vom Vater des Bf.) entfernt worden sei und schon deswegen eine Anwendung des § 17 Abs. 4 ZustG nicht in Frage komme. Abschließend beantragte der Bf. die Aufnahme ergänzender Beweise, u. zw. die Einvernahme des Leiters der Zustellbasis zum Beweis, dass kein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung vorläge, die Einvernahme eines informierten Vertreters der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zum Beweis, dass dieses Unternehmen überhaupt nicht befugt sei, den Postdienst iSd. § 2 Abs. 1 PTSG zu erbringen sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zum Beweis dafür, dass dieses Unternehmen keine Qualitätssicherungskontrollnachweise für die Zustellung behördlicher Schriftstücke vorlegen könne und den gesetzlichen Auftrag, wonach zu gewährleisten sei, dass Postdienste für alle Kunden (hier Behörden) im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend erbracht werden, nicht erfüllen könne.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zu der durch die angeführte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom der entscheidenden Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgetragenen Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdebegehrens festzustellen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens einzig und allein die Beurteilung bzw. Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Vorinstanz, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über den von der Erstinstanz als unzulässig zurückgewiesenen Antrag (gemäß § 167 FinStrG) selbst, sein kann (vgl. dazu z. B. ).

Mit Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 054-2004/00016-001, war der nunmehrige Bf. für schuldig erkannt worden, als Abgabepflichtiger im Sprengel des genannten Finanzamtes unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an USt für die Monate März bis Juni 2003 iHv. insgesamt 6.359,31 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Es wurde gemäß den bezogenen Gesetzesstellen auf eine Geldstrafe von 2.100,00 €, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen sowie auf Kostenersatz iHv. 210,00 € erkannt.

Diese an den Bf. gerichtete (§§ 102 BAO iVm. 56 Abs. 3 FinStrG) und in der Zustellverfügung mit Rückschein RSa Eigenhändig (§§ 5 Abs. 1, 27 ZustG iVm. § 1 Zustellformularverordnung 1982 idFd. BGBl. II Nr. 1999/493) versehene Strafverfügung wurde laut Aktenlage zur angeführten SN vom Zustellungsorgan (§ 2a Abs. 1 Z. 2 ZustG) des von der Finanzstrafbehörde gemäß §§ 2, 2a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. mit der Durchführung des Zustellvorgangs beauftragten Postamtes 34 L (= gemeinsame Zustellbasis der Post AG für insgesamt neun Gemeinden mit sieben Postleitzahlen und u. a. auch zuständig für Zustellungen im Bereich des Postamtes 12 S), nachdem der Bf. trotz der vom Zusteller am in den Briefkasten an der angegebenen Zustelladresse eingelegten behördlichen Ankündigung eines zweiten Zustellversuches (§ 21 Abs. 2 ZustG) auch am (darauf folgenden) Tag zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt vom Zustellungsorgan nicht angetroffen wurde, unter Zurücklassung (Einlage) einer Verständigung im Briefkasten der Abgabestelle am , wonach die nicht zustellbare Sendung vom Empfänger ab dem genannten Tag (bis zum ) bei dem für die Wohnanschrift (Abgabestelle) des Bf. zuständigen Postamt 12 S behoben werden könne, gemäß § 17 ZustG beim zuletzt angeführten Postamt hinterlegt.

Nachdem die Sendung innerhalb der in der Hinterlegungsverständigung genannten Frist vom Bf. nicht behoben wurde, wurde sie am vom (Hinterlegungs-)Postamt 12 S mit dem Vermerk "Nicht behoben" dem Finanzamt Grieskirchen Wels zurückgestellt (vgl. § 19 ZustG).

Am verfügte die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe eine erneute Zustellung und wurde die Strafverfügung laut dem im Akt erliegenden Rückschein dem Bf. (durch den ED des Finanzamtes) am tatsächlich ausgehändigt.

In weitere Folge ging das genannte Finanzamt offenbar von einer (erstmaligen) wirksamen Zustellung iSd. § 56 Abs. 3 FinStrG am aus und änderte (am entsprechenden Strafkonto des Bf.) den ursprünglich mit festgesetzten Fälligkeitstag für die Geldstrafe bzw. für die Kosten auf den (§ 171 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist u. a. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein dem Beschuldigten zur Last zu legendes Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, sofern es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 167 Abs. 2 FinStrG zufolge muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war.

Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig (Abs. 4 leg. cit.).

Unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung einer Maßnahme gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist somit, dass die Frist, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung beantragt wird, überhaupt zu laufen begonnen hat. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Wiedereinsetzung voraussetzungsgemäß gar nicht möglich bzw. verfahrensrechtlich auch nicht zulässig (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2978, bzw. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 613).

Der mit dem angefochtenen Bescheid (als unzulässig) zurückgewiesene Antrag des Bf. gemäß § 167 FinStrG richtet(e) sich auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der nach Ansicht des Bf. durch die Zustellung der Strafverfügung vom am in Gang gesetzten und bis zum Ablauf des dauernden Einspruchsfrist und ging somit davon aus, dass - mangels einer früheren gültigen Zustellung - (erst) der zuletzt angeführte Zustellvorgang den Fristenlauf iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG ausgelöst hat.

Die Zustellung ist die, Rechtswirkungen entfaltende, Übergabe von schriftlichen behördlichen Erledigungen an den (inhaltlich betroffenen) Empfänger. Sie ist somit ein rein rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen (vgl. Walter-Mayer, aaO., Rz 197).

Das auch für den Bereich des Finanzstrafrechtes geltende ZustG (§ 56 Abs. 3 FinStrG) in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 65/2002 regelt u. a. die Zustellung der von den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke.

Die Zustellung ist dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§§ 2, 2a ZustG) am gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsort (Abgabestelle gemäß § 4 ZustG) in der vorgesehenen Form und Art die schriftliche Erledigung dem Empfangsberechtigten übergeben (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3, Band 2, K 56/126 ff).

Gemäß § 2 ZustG sind, sofern die Verfahrensvorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, Schriftstücke iSd. § 1 Abs. 1 leg. cit. u. a. durch Organe der Post zuzustellen.

Dabei ist "Post" die PTA (§ 2 Z. 2 des Postgesetzes 1997), wenn aber ein anderer Betreiber (§ 2 Z. 1 des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (§ 2 Z. 6 des Postgesetzes) betraut ist, dieser (§ 2 a Abs. 1 Z. 1 ZustG).

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. sind die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf die im ZustG verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, d. h. hier das Postgesetz 1997 idFd. BGBl. I Nr. 72/2003.

Gemäß § 2 Z. 2 Postgesetz 1997 idFd. BGBl. I Nr. 72/2003 bezeichnet der Begriff "Österreichische Post" in diesem Bundesgesetz die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befassten Unternehmen, an denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu mehr als die Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist.

Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits oben dargestellt, von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe die am in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragene und zum maßgebenden Zeitpunkt iSd. § 2 a Abs. 1 Z. 1 ZustG zuständige Österreichische Post Aktiengesellschaft (FN 910) mit der Durchführung der Zustellung der Strafverfügung beauftragt. Eine vom Bf. ins Treffen geführte, seiner Einschätzung nach aus den Bestimmungen des PTSG, namentlich §§ 1 und 22, abzuleitende mangelnde Befugnis der (von der Finanzstrafbehörde mit der Zustellung beauftragten) Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Besorgung des Postdienstes ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zustellung insofern nicht von Relevanz, als die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 PTSG, derzufolge (lediglich) die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Postwesens, befugt war, durch das BGBl. I Nr. 72/2003 (Änderung des bisherigen § 5 Abs. 1 Postgesetz 1997 dahingehend, dass den bundesweiten Universaldienst iSd. § 2 Z. 6 an Stelle der bisher genannten Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ab die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erbringen hat) materiell derogiert wurden (vgl. dazu Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 495 f).

Gemäß § 21 Abs. 2 ZustG ist in den Fällen in denen eine dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger (unter Verwendung des Formulares 2 laut Zustellformularverordnung 1982) schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen bzw. an der Abgabestelle zurückzulassen.

Nach § 17 Abs. 1 leg. cit ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG).

Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nach § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Nach den vorzitierten Bestimmungen begründet eine ordnungsgemäße, d. h. eine nach einem zweiten, entsprechend angekündigten Zustellversuch (§ 21 leg. cit.), bei begründeter Annahme des Zustellers iSd. § 17 Abs. 1 ZustG und beim zuständigen Postamt vorgenommene, Hinterlegung die (gesetzliche) Vermutung einer gültigen Zustellung. Die (vom Zusteller) ordnungsgemäß erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 22 zu § 17 ZustG).

Im Anlassfall ist nicht zuletzt auf Grund der o. a. schriftlichen Stellungnahme der (zulässigerweise) mit der Zustellung beauftragten Österreichischen Post Aktiengesellschaft aber auch nach dem den Einwurf einer angeblich vom Vater des Bf. entfernten bzw. unterdrückten Verständigung iSd. § 21 ZustG bzw. einer Hinterlegungsanzeige dem Grunde nach ja nicht bestreitenden Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass die Strafverfügung vom am (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt 12) rechtsgültig zugestellt wurde.

Dass sowohl die in den Briefkasten eingelegte Ankündigung (eines zweiten Zustellversuches) als auch die Verständigung (über die erfolgte Hinterlegung) vom Bf. nicht vorgefunden bzw. offenbar (von einem Dritten) ohne sein Zutun entfernt wurden, begründet nämlich für sich noch keinen Zustellmangel iSd. § 7 ZustG (vgl. dazu Ritz, aaO., Rz 6 zu § 7 ZustG mit den dort angeführten Nachweisen; , und 9 Ob A64/93) bzw. steht der (behauptete) Umstand, dass der Empfänger von den genannten Zustellungsvorgängen keine Kenntnis erlangte, der Gültigkeit dieser Zustellung iSd. hier relevanten Vorschriften nicht entgegen (vgl. , bzw. Ritz, aaO., Rz 13 zu § 17 ZustG).

Aus dem Regelungszusammenhang erschließt sich auch, dass sich aus dem zur Stützung des Beschwerdebegehrens vorgebrachten Umstand, dass sowohl die Verständigung iSd. § 21 Abs. 2 ZustG als auch die Hinterlegungsanzeige ohne Zutun des Bf. entfernt wurden, nichts für den Rechtsstandpunkt einer ungültigen Zustellung gewinnen lässt, da aus der vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 ZustG gewählten sprachlichen Formulierung ("... oder ...") abgeleitet werden kann, dass die vorgesehene Rechtsfolge (der Gültigkeit der Zustellung) sowohl bei der Entfernung einer der beiden genannten als auch bei der Entfernung beider Verständigungen eintreten kann (vgl. dazu Stoll, aaO., 1117 unten bzw. ).

Bei mehreren Zustellungen ein und derselben (schriftlichen) Erledigung, ist jene, die dem Empfänger gegenüber zeitlich am frühesten wirksam geworden ist, somit die erste, für die durch die Zustellung ausgelösten Rechtsfolgen maßgebend. Eine zweite bzw. weitere Zustellung löst nicht neuerlich den Lauf einer Rechtsmittelfrist aus. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine zweite Zustellung erfolgte, weil die Behörde - zu Unrecht - angenommen hat, die erste Zustellung sei unwirksam gewesen (vgl. dazu ).

Hinsichtlich der in der Vorhaltsbeantwortung vom gestellten Beweisanträge ist, soweit deren Thema nicht überhaupt (hier verfahrensgegenständliche) Rechts- und nicht Sachverhaltsfragen (Vorliegen eines ordnungsgemäßen Zustellnachweises bzw. Befugnis der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Zustellung) zum Gegenstand hat (vgl. dazu z. B. , bzw. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 316), darauf zu verweisen, dass das vom Bf. angeführte Beweisthema bzw. die durch eine entsprechende Beweisaufnahme zu erweisende Tatsache, dass das zuletzt bezeichnete Unternehmen keine Nachweise für eine zufriedenstellende Erbringung von Postdiensten iSd. § 1 Postgesetz 1997 erbringen kann, nicht erkennen lässt, inwieweit diese Frage zur Klärung der hier verfahrensrelevanten Umstände beitragen könnte, sodass der diesbezügliche Beweisantrag letztlich als unerheblich zu qualifizieren und ihm iSd. § 114 Abs. 2 2. Satz FinStrG nicht zu entsprechen war.

Da somit die durch Organe der Erstbehörde vorgenommene (zweite) Zustellung der Strafverfügung vom in Folge der oben stehenden Ausführungen nicht geeignet war, einen (erneuten) Fristenlauf (iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG) auszulösen, erweist sich der angefochtene Bescheid mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen wurde, insgesamt als rechtmäßig, sodass, allerdings unter Abänderung der Entscheidungsbegründung (vgl. dazu § 161 Abs. 1 2. Satz FinStrG), spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2a ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 114 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zustellung
Zustellmängel
Beweisanträge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at