Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.04.2013, RV/0029-W/13

Anmeldung zu FinanzOnline unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0029-W/13-RS1
„FinanzOnline“ ist ein Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Parteien (§ 78 BAO) und bestimmten gewillkürten Parteienvertretern (§ 83 BAO) einerseits und Abgabenbehörden (§ 49 BAO) andererseits und ermöglicht automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO). Der Betrieb von FinanzOnline, der durch die Bundesabgabenordnung und Verordnungen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Finanzen geregelt ist, ist der Hoheitsverwaltung und nicht der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Als anzuwendendes Verfahrensrecht ist die Bundesabgabenordnung (§ 1 BAO) anzuwenden.
RV/0029-W/13-RS2
Die Anmeldung zu FinanzOnline ist als Anbringen i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO zu sehen. § 86a BAO räumt Personen ein Recht, sich bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen am elektronischen Rechtsverkehr mit den Abgabenbehörden zu beteiligen, ein. Dieses Recht kann i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO geltend gemacht werden. Hierüber ist mittels Bescheid (§ 92 BAO) abzusprechen. Dieser kann mit Berufung (§ 243 BAO) beim Unabhängigen Finanzsenat angefochten werden.
RV/0029-W/13-RS3
Bei einer Vorsorgevollmacht genügt es, wenn anstelle einer Einzelvollmacht (Spezialvollmacht) eine Gattungsvollmacht (hier: für abgabenrechtliche Angelegenheiten) erteilt wird.
RV/0029-W/13-RS4
Wurde in einer Vorsorgevollmacht (nur oder auch) eine umfassende und uneingeschränkte Vollmacht in "abgabenrechtlichen Angelegenheiten" erteilt, umfasst diese Vollmacht auch die Anmeldung zu FinanzOnline gemäß § 3 Abs. 1 FOnV 2006.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A***** B*****, ***[Adresse1]***, vertreten durch C***** und D***** B*****, ***[Adresse1]*** und ***[Adresse2]***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. D***** I*****, vom betreffend Abweisung einer Anmeldung zu FinanzOnline entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

I. Devolutionsantrag

Am langte nachstehender, mit datierter Devolutionsantrag beim Unabhängigen Finanzsenat ein:

"B*****A***** ...

Anmeldung zum FinanzOnline

Abweisung des Antrages auf Einrichtung des Internetzuganges ohne einer bescheidmäßigen Erledigung;

Devolutionsantrag an den UFS

zufolge der Säumigkeit des FA 33 (FA Neunkirchen Wr. Neustadt)

...

Bezugnehmend auf den am gestellten Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline für den Elektronischen Jahresausgleich für A*****B*****, geb. XX.XX..1934, whft wie oben, eingebracht durch die mit der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C*****, geb. YY.YY..1937 und Sohn D*****B*****, geb. ZZ.ZZ..1963, Registrierung des Wirksamwerdens der Vollmacht mit AA.AA..2012 im Österr. Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch die Rechtsanwaltskanzlei E*****, ***[Adresse3]***, und der Nichtzustimmung zur Einrichtung eines solchen Zuganges zu FinanzOnline mit Schreiben des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt FA33 (Bezeichnung der säumigen Behörde) vom wurden durch die bevollmächtigten Vertreter für d. Antragsteller eine ausführliche Stellungnahme mit den rechtlich dokumentierten Einwendungen am persönlich (Anbringen gemäß § 85 BAO mit Schreiben vom - Ergänzende Stellungnahme einschließlich dem Antrag auf eine bescheidmäßige Erledigung, falls der Errichtung eines Zuganges zu Finanz-Online keine Zustimmung erteilt werden kann - siehe Beilage 1) übermittelt.

Das Anbringen ist daher am bei der Behörde erster Instanz gemäß § 311 Abs. 2 BAO eingelangt (Beginn der Frist für die Entscheidungspflicht - innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen der Anbringen).

Das Finanzministerium setzt seit einigen Jahren auf innovative E-Government - Lösungen und verspricht den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen das bestmögliche Service zu bieten und immer mehr Behördenwege elektronisch und damit einfach, schnell und effizient zu gestalten. Mit FinanzOnline kann der Steuerausgleich beispielsweise bequem von zu Hause erledigt werden. Bevor das Internetverfahren genutzt werden kann, ist es jedoch einmalig, persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter anzumelden.

Trotz mehrmaligen Hinweis durch die bevollmächtigten Vertreter bei der Antragstellung zur Anmeldung beim angesprochenen Finanzamt, dass der Antragsteller A*****B***** , geb. am XX.XX..1934, auf Grund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen (durchgehende Bettlägerigkeit einschließlich schwerer Demenzerkrankung) nicht mehr in der Lage ist, beim Finanzamt persönlich vorzusprechen sowie Unterschriftsleistungen zu tätigen, wurde das Schreiben v. (Ergänzung betreffend Anmeldung - siehe Beilage 2) durch das FA 33 an A*****B***** postalisch übermittelt, was für alle im ho. Familienkreise involvierten Personen als soziale Härte und als wirkliche, nicht mehr nachvollziehbare, Zumutung gegenüber dem schwer pflegebedürftigen Familienvater angesehen wurde.

Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis muss natürlich durch geeignete Dokumente erbracht werden, was im gegenständlichen Fall durch die vorgelegte Vorsorgevollmacht mit bestätigter Wirksamkeit nachweislich zutrifft. Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB gilt auch für das Gericht. Legt also ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über die Registrierung ihres Wirksamwerdens im ÖZVV vor, darf das Gericht, aber auch jedes Finanzamt auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen (siehe GZ 50b214/09w Rechtssatz 0125532).

Es ist daher unstrittig, dass der Eintritt des Vorsorgefalles eingetreten ist und dass diese Wirksamkeit der Eintragung mit AA.AA..2012 für die Vorsorgevollmacht registriert vorliegt (siehe gesetzlichen Bestimmungen im SWRÄG 2006 idgF).

In § 284f Abs 1 ABGB ist ausdrücklich festgelegt, dass jene Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt werde, bestimmt angeführt werden müssen.

Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht muss unter ausdrücklicher Bezeichnung der bestimmten Angelegenheit errichtet werden ( § 284f Abs 3 ABGB ). Auf die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist allgemeines Vollmachtsrecht nach den §§ 1002 ff ABGB , so auch § 1008 ABGB anwendbar. So müssen jene Geschäfte, die also einen ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigen, in der jeweiligen Vollmacht angeführt sein, bzw. geklärt sein, dass sich die Vollmacht auch auf solche Geschäfte beziehen soll (siehe ebenfalls mit Verweis auf § 284 f Abs 3 ABGB idgF).

Diese qualifizierte Spezialvollmacht liegt eindeutig bei der registrierten Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2012 vor, da der § 284f Abs 3 besagt, dass, falls die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen soll, diese unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden muss. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutrifft.

Neben den grundlegend bestimmten Formvorschriften zur Erteilung einer (schlichten) Vorsorgevollmacht wurden also weiters die noch strengeren Formvorschriften (qualifizierte Spezialvollmacht) für die höchsten Rechtsgüter Gesundheit, Freiheit der Person - hier die freie Wohnsitzwahl sowie das Eigentum - hier wichtige Vermögensangelegenheiten (u.a. Abgabenrechtliche Angelegenheiten) zur Gänze eingehalten und erfüllt.

Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte unterliegen außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen (Befürchtungen in Ansehung der Person des Bevollmächtigten, seiner Fähigkeiten und Verlässlichkeit) keiner gerichtlichen Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters (also kein zusätzlicher Überwachungsbedarf!).

Das SWRÄG 2006 führte durch die Normierung der Vorsorgevollmacht ( §§ 284f bis 284h ABGB ), die "Sachwalterverfügung" ( § 279 Abs 1 ABGB ) und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( §§ 284b bis 284e ABGB ) zu einer Verstärkung des Subsidiaritätsprinzips, um der wachsenden Anzahl von Sachwalterschaften in Österreich entgegenzuwirken (RV, 1420 BlgNR22. GP, 1).

Mit der Vorsorgevollmacht soll die Selbstbestimmung psychisch Kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt werden (RV aaO 3).

Zu der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht darf also auf die besonderen gesetzlichen Regelungen im Fünften Hauptstück (§§ 268 bis 284h) des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG 1811, StF: JGS Nr. 946/1811 in der geltenden Fassung) und der dazu ergangenen Judikatur und Rechtssätze des OGH, des VfGH und des VwGH (großteils abrufbar im Rechtsinformationssystem RIS des Bundeskanzleramtes unter www.ris.bka.gv.at)verwiesen werden.

Eine Kopie der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 wurde dem FA 33 am und eine Kopie der eingeforderten Registrierungsbestätigung der Vorsorgevollmacht für A*****B*****, eingebracht durch die RA-Kanzlei E*****, mit Wirksamkeit AA.AA..2012 wurde dem FA33 zur Kenntnisnahme und zur Vormerkung für bestehende sowie für zukünftige Eingaben bzw. Anträge an die Finanzverwaltung am persönlich am Schalter abgegeben (siehe Anschreiben v. - Beilage 3).

Dazu wichtig unter Punkt 2. Umfang der Vorsorgevollmacht (Auszug):

unter Punkt D. Vermögensangelegenheiten und hier unter Punkt 3. Abgabenrechtliche Angelegenheiten hier die eindeutige Entscheidung und Spezialvollmacht zur generellen Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten ohne Einschränkungen bzw. Vorgaben, egal ob die Eingabe in Papierform oder im Onlineverfahren erfolgt, sowie die Berechtigung zur Entgegennahme v. Zahlungen!

Von dieser Vollmacht ist auch die Entgegennahme behördlicher Schriftstücke mitumfasst (siehe auch 2. A - Die Vertretungsmacht umfasst auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von an mich adressierten Sendungen, also die Zustellvollmacht)

Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ersichtlich, ist bei einer durch einen Rechtsanwalt eingerichteten Vorsorgevollmacht für wichtige Vermögensangelegenheiten (hier die generelle Wahrnehmung von abgabenrechtlicher Angelegenheiten beim Finanzamt, ohne Relevanz der Form der Einbringung) keine durch einen Notar beglaubigte Spezialvollmacht zusätzlich (auch gesetzlich) vorgesehen und die Einforderung der Vorlage einer solchen beim Bevollmächtigten im Gegensatz zum bevollmächtigten Vertreter eines Einzelunternehmers oder eines gesellschaftsrechtlichen Vertreters (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) in Bezug auf deren Berufsausübung rechtlich nicht gedeckt und daher unzulässig. Bei Bedarf wird dieser Fall zur rechtlichen Abklärung durch die F*****-Rechtschutzversicherung übernommen.

Der schriftliche Antrag (gem. § 85 BAO - vgl. auch § 13 AVG ) auf Erlassung eines Bescheides zufolge der Abweisung des Zuganges zum FinanzOnline, der zufolge der unterschiedlichen Interpretation der Rechtslage einer Erledigung gem. § 92 BAO (vgl auch § 18 AVG ) bedarf, wurde bei der Behörde erster Instanz (FA33) am gem. § 311 BAO (vgl auch § 73 AVG ) persönlich durch die Bevollmächtigten zur Entscheidung eingebracht, welche bis zum heutigen Tage nicht über das Anbringen rechtskonform abgesprochen hat.

Der Antragsteller beantragt daher auf Grund der Säumigkeit des FA33 (Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt) den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Behörde zweiter Instanz (Devolutionsantrag) gern. § 311 Abs. 2 BAO (vgl auch § 73 Abs. 2 AVG ).

Nationalen:

C*****B*****, geboren am YY.YY..1937, verheiratet, Pensionistin, whft. in ***[Adresse1]***.

D*****B*****, geboren am ZZ.ZZ..963, verheiratet, Beamter, whft. in ***[Adresse1]***.

3 Beilagen:

Kopie d. Schreibens v. an das FA Neunkirchen

Kopie d. Schreibens v. vom FA an A*****B*****

Kopie d. Schreibens v. an das FA Neunk. (ohne Blg)

Die Bevollmächtigten gemäß der registrierten Vorsorgevollmacht:

C*****B***** (e.h.), D*****B***** (e.h.)."

Bei Beilage ./1 handelt es sich um die Kopie einer ergänzenden Stellungnahme vom an das Finanzamt (handschriftlicher Vermerk: Herrn G***** persönlich übergeben, 9:10) mit Rechtsausführungen, die im Wesentlichen den Ausführungen im Devolutionsantrag vom entsprechen, sowie folgendem Antrag:

"Sollte nach nochmaliger Prüfung des gestellten Antrages auf FinanzOnline und der dazu ergangenen Judikatur (unterschiedliche Interpretation der Rechtslage) die do. Finanzbehörde weiterhin die Ansicht vertreten, der Einrichtung eines Zuganges zu FinanzOnline nicht die Zustimmung erteilen zu können, wird seitens des Antragstellers der Antrag auf bescheidmäßige Abweisung bzw. Erledigung gemäß § 73 Abs 1 AVG 1991 idgF gestellt."

Bei Beilage ./2 handelt es sich um die Kopie eines mittels elektronischer Datenverarbeitung ausfertigten Dokuments, das als Aussteller das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt ausweist, an A***** B***** adressiert, mit datiert sowie "Mit freundlichen Grüßen - Ihre Finanzverwaltung" abgeschlossen ist. Der weitere Text lautet:

"ERGÄNZUNG BETREFFEND ANMELDUNG

Sehr geehrte FinanzOnline-Teilnehmerin

Sehr geehrter FinanzOnline-Teilnehmer

ihrer Anmeldung vom zur Einrichtung eines Zuganges FinanzOnline kann nicht zugestimmt werden.

• Sie haben eine FinanzOnline-Anmeldung beim oben angeführten Finanzamt eingebracht. Zur Identitätsprüfung ist es erforderlich, mit Führerschein. Reisepass, Personalausweis, Behindertenpass, Schülerausweis, edu.card, Lehrlingsausweis oder Mopedausweis beim Finanzamt persönlich vorzusprechen."

Bei Beilage ./3 handelt es sich um die Kopie einer Eingabe von D***** B***** vom (mit dem handschriftlichen Vermerk "persönlich bei Dame (blond) 15:10 abgegeben") an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend "Vorsorgevollmacht für A***** B*****; Übermittlung des Wirksamkeitsbeginns (NEU) der Registrierung einschl. der Wahrnehmungsbestätigung durch den RA H*****" mit folgenden Inhalt:

"Beiliegend übermittle ich die für den Elektronischen Jahresausgleich (Antrag zum FinanzOnline für A*****B*****, geb. XX.XX..1934, whft in ***[Adresse1]***) eingeforderte Unterlage der Registrierungsbestätigung, eingebracht durch die Rechtsanwaltskanzlei E*****, ***[Adresse3]***, mit Wirksamkeitsbeginn AA.AA..2012 samt der erfolgten Wahrnehmungsbestätigung von H*****, ebenfalls vom AA.AA..2012, zur gefälligen Kenntnisnahme u. zur Vormerkung für bestehende sowie für zukünftige Eingaben bzw. Anträge an die Finanzverwaltung.

Nationale:

D*****B*****, geboren am ZZ.ZZ..1963 in ..., NÖ, verheiratet, Polizeioffizier, whft. in ***[Adresse2]***.

2 Beilagen:

Bestätigung der Registrierung v. AA.AA..2012 mit Wirksamkeit

Wahrnehmungsbestätigung RA v. AA.AA..2012"

II. Verfügung des

Mit Verfügung vom trug der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 311 Abs. 3 BAO dem Finanzamt auf, bis zum zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

III. Bescheid vom

Mit Datum , zugestellt durch Hinterlegung am , erließ das Finanzamt nachstehenden Bescheid:

"...Der Antrag von Hr. B*****A***** vom betreffend Anmeldung zum FinanzOnline wird abgewiesen.

Begründung:

Der Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline für A*****B***** wurde durch die mit Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C***** und Sohn D*****B***** eingebracht.

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die vorgelegte Vorsorgevollmacht in allgemeinen Abgabeangelegenheiten, wie z. B. Abgabe von Erklärungen in Papierform, Zustellungen etc. als wirksam anzusehen.

Betreffend der Berechtigung für die Anmeldung zu FinanzOnline regelt Art. 1 § 3 FinanzOnlineVerordnung 2006:

Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis ( § 13 AVOG 2010 ), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen ( § 21 ZustG ) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

Es ist daher in der Vollmacht der Passus "Berechtigung für FinanzOnline" explizit erforderlich, nur dann entspräche die Vollmacht auch einer Spezialvollmacht iSd FinanzOnline-Verordnung . Da dieser o.a. Passus in der gegenständlichen Vollmacht nicht enthalten ist, war der Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline abzuweisen...."

Aus dem Finanzamtsakt ergibt sich, dass am mit dem Formular FON 1 eine "Anmeldung zu FinanzOnline" erfolgt ist. Als Teilnehmer wird A***** B***** genannt, als "gesetzlicher Vertreter" unter Hinweis auf die Vorsorgevollmacht vom D***** B*****, der die Anmeldung auch unterfertigt hat. Mitunterfertigt wurde die Anmeldung auch von C***** B*****.

IV. Berufung vom

Hiergegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben:

"...Zur gegenständlichen Angelegenheit, bescheidmäßige Abweisung des Antrages vom (Erstantragstellung auf Anmeldung zum FinanzOnIine am ) von A*****B*****, erhebe ich durch meine ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C***** und Sohn D***** B*****, gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zur Abweisung (FA-Nr. 28 / unterfertigt durch HR Dr. I*****), ohne GZ, zugestellt am , innerhalb offener Frist (Berufungsfrist 1 Monat) gemäß § 250 Bundesabgabenordnung - BAO

Berufung.

Ich fechte den Bescheid wegen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige bzw. rechtswidrige Auslegung zur Spezialvollmacht) sowie wegen der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung d. Stufenbaues der österr. Rechtsordnung (verfassungsrechtlich unrichtige u. rechtswidrige Einschränkung eines Bundesgesetzes - hier Sachwalterrechts -Änderungsgesetz 2006 / SWRÄG 2006 idgF zur Vorsorgevollmacht gemäß § 284f - im Hinblick auf die Spezialvollmacht durch einen durch eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen - hier FinanzOnline-Verordnung 2006 / FOnV 2006 - explizit geforderten Passus "Berechtigung für FinanzOnline", nur dann entspräche die Vollmacht auch einer Spezialvollmacht!) an.

Begründung:

Bezugnehmend auf den am gestellten Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline für den Elektronischen Jahresausgleich für A*****B*****, geb. XX.XX..1934, whft wie oben, eingebracht durch die mit der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C*****, geb. YY.YY..1937 und Sohn D*****B*****, geb. ZZ.ZZ..1963, Registrierung des Wirksamwerdens der Vollmacht mit AA.AA..2012 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch die Rechtsanwaltskanzlei E*****, ***[Adresse3]***, und der Nichtzustimmung zur Einrichtung eines solchen Zuganges zu FinanzOnline mit Schreiben des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom wurden durch die bevollmächtigten Vertreter für den Antragsteller eine ausführliche Stellungnahme mit den rechtlich dokumentierten Einwendungen am persönlich (Ergänzende Stellungnahme einschließlich dem Antrag auf eine bescheidmäßige Erledigung, falls der Errichtung eines Zuganges zu Finanz-Online keine Zustimmung erteilt werden kann) übermittelt.

Der schriftliche Antrag auf Erlassung eines Bescheides wurde also bei der Behörde erster Instanz am eingebracht (Beginn der Frist für die Entscheidungspflicht - innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen der Anbringen), welche jedoch erst nach der Erstellung und Weiterleitung eines Devolutionsantrages wegen Säumigkeit an den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, und dem dringenden Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Behörde zweiter Instanz, abgesprochen hat.

Das Finanzministerium setzt seit einigen Jahren auf innovative E-Government-Lösungen und verspricht den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen das bestmögliche Service zu bieten und immer mehr Behördenwege elektronisch und damit einfach, schnell und effizient zu gestalten. Mit FinanzOnline kann der Steuerausgleich beispielsweise bequem von zu Hause erledigt werden. Bevor das Internetverfahren genutzt werden kann, ist es jedoch einmalig, persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter anzumelden.

Trotz mehrmaligen Hinweis durch die bevollmächtigten Vertreter bei der AntragsteIlung zur Anmeldung beim angesprochenen Finanzamt, dass der Antragsteller A*****B*****, geb. am XX.XX..1934, auf Grund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen (durchgehende Bettlägerigkeit einschließlich schwerer Demenzerkrankung) nicht mehr in der Lage ist, beim Finanzamt persönlich vorzusprechen sowie Unterschriftsleistungen zu tätigen, wurde das Schreiben vom (persönliche Vorsprache erforderlich !) an A*****B***** postalisch übermittelt, was für alle im ho. Familienkreise involvierten Personen als soziale Härte und als wirkliche, nicht mehr nachvollziehbare, Zumutung gegenüber dem schwer pflegebedürftigen Antragsteller angesehen wurde.

Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis muss natürlich durch geeignete Dokumente erbracht werden, was im gegenständlichen Fall durch die vorgelegte Vorsorgevollmacht mit bestätigter Wirksamkeit nachweislich zutrifft. Es ist daher unstrittig, dass der Eintritt des Vorsorgefalles eingetreten ist und dass diese Wirksamkeit der Eintragung mit AA.AA..2012 für die Vorsorgevollmacht registriert vorliegt (siehe gesetzlichen Bestimmungen im SWRÄG 2006 idgF).

In § 284f Abs 1 ABGB ist ausdrücklich festgelegt, dass jene Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt werde, bestimmt angeführt werden müssen.

Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht muss unter ausdrücklicher Bezeichnung der bestimmten Angelegenheit errichtet werden ( § 284f Abs 3 ABGB ). Auf die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist allgemeines Vollmachtsrecht nach den §§ 1002 ff ABGB , so auch § 1008 ABGB anwendbar. So müssen jene Geschäfte, die also einen ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigen, in der jeweiligen Vollmacht angeführt sein, bzw. geklärt sein, dass sich die Vollmacht auch auf solche Geschäfte beziehen soll (siehe ebenfalls mit Verweis auf § 284 f Abs 3 ABGB idgF).

Diese qualifizierte Spezialvollmacht liegt eindeutig bei der registrierten Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2012 vor, da der § 284f Abs 3 besagt, dass, falls die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs 2, Entscheidungen übel' dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen sollen, diese unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden muss. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutrifft.

Neben den grundlegend bestimmten Formvorschriften zur Erteilung einer (schlichten) Vorsorgevollmacht wurden des Weiteren die noch strengeren Formvorschriften (qualifizierte Spezialvollmacht) für die höchsten Rechtsgüter Gesundheit, Freiheit der Person - hier die freie Wohnsitzwahl bzw. das Eigentum - hier die wichtigen Vermögensangelegenheiten (u.a. Abgabenrechtliche Angelegenheiten) zur Gänze eingehalten und erfüllt.

Das SWRÄG 2006 führte durch die Normierung der Vorsorgevollmacht ( §§ 284f bis 284h ABGB ), die "Sachwalterverfügung" ( § 279 Abs 1 ABGB ) und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( §§ 284b bis 284e ABGB ) zu einer Verstärkung des Subsidiaritätsprinzips, um der wachsenden Anzahl von Sachwalterschaften in Österreich entgegenzuwirken (RV, 1420 BlgNR 22. GP, 1). Mit der Vorsorgevollmacht soll die Selbstbestimmung psychisch Kranker u. geistig behinderter Menschen gestärkt werden (RV aaO 3).

Zu der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht darf also auf die besonderen gesetzlichen Regelungen im Fünften Hauptstück (§§ 268 bis 284h) des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG 1811, StF: JGS Nr. 946/1811 in der geltenden Fassung) und der dazu ergangenen Judikatur und Rechtssätze des OGH, des VfGH und des VwGH (großteils abrufbar im Rechtsinformationssystem RlS des Bundeskanzleramtes unter www.ris.bka.gv.at) verwiesen werden.

Beiliegend werden nochmals eine Kopie (Auszug - Seite 1, 9,11 und 12) der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 (vollständig dem FA 33 am übermittelt) u. eine Kopie der Registrierungsbestätigung der Vorsorgevollmacht für A*****B*****, eingebracht durch die RA-Kanzlei E***** / Verwahrer H*****, mit Wirksamkeit AA.AA..2012 (dem Finanzamt zur Kenntnisnahme und zur Vormerkung für bestehende sowie für zukünftige Eingaben bzw. Anträge an die Finanzverwaltung persönlich am abgegeben) vorgelegt. Weiters werden in Ergänzung eine Kopie der nochmaligen Registrierung v. CC.CC.2012 mit dem Zusatz des Verwahrers u. eine Kopie des SWRÄG 2006 (Auszug - Seite 1, 2, 6 und 10) übersendet (siehe 4 Beilagen).

Dazu ist bei der Vorsorgevollmacht (Auszug) unter Punkt 2. Umfang wichtig:

unter Punkt D. Vermögensangelegenheiten und hier

unter Punkt 3. AbgabenrechtIiche Angelegenheiten

hier die eindeutige Entscheidung und Spezialvollmacht zur generellen Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten ohne Einschränkungen bzw. Vorgaben, also egal ob die Eingabe in Papierform oder im Onlineverfahren erfolgt, sowie die Berechtigung zur Entgegennahme v. Zahlungen!

Von dieser Vollmacht ist auch die Entgegennahme behördlicher Schriftstücke mitumfasst (siehe auch 2. A - Die Vertretungsmacht umfasst auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von an mich adressierten Sendungen, also die Zustellvollmacht).

Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ersichtlich, ist bei einer durch einen Rechtsanwalt eingerichteten Vorsorgevollmacht für wichtige Vermögensangelegenheiten (hier die generelle Wahrnehmung von abgabenrechtlicher Angelegenheiten beim Finanzamt, ohne Relevanz der Form der Einbringung) keine zusätzliche durch einen Notar beglaubigte Spezialvollmacht (auch nicht gesetzlich) vorgesehen und die Einforderung der Vorlage einer solchen beim Bevollmächtigten im Gegensatz zum bevollmächtigten Vertreter eines Einzelunternehmers oder eines gesellschaftsrechtlichen Vertreters (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) in Bezug auf deren Berufsausübung rechtlich nicht gedeckt und daher unzulässig.

Dahingehend wird erklärt, dass die rechtliche Auslegung betreffend der Berechtigung für die Anmeldung zu FinanzOnline gemäß dem 1. Abschnitt § 3 (Anmeldung) FOnV 2006 im Bescheid vom angefochten wird. Weiters wird erklärt, dass der im Bescheid zitierte Passus "Berechtigung für FinanzOnline" für das explizite Erfordernis einer Vollmacht zur Anerkennung als Spezialvollmacht iSd FOnV 2006 rechtswidrig ist sowie die Abweisung zum Antrag auf Anmeldung auf Grund des Fehlens dieses o.a. Passus in der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und daher ebenfalls angefochten wird. ("Da dieser o.a. Passus in der gegenständlichen Vollmacht nicht enthalten ist, war der Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline abzuweisen.")

Zusammenfassend wird der Bescheid also wegen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige bzw. rechtswidrige Auslegung zur Spezialvollmacht) sowie wegen der Rechtswidrigkeit infolge d. Verletzung des Stufenaufbaues der österreichischen Rechtsordnung (verfassungsrechtlich unrichtige und rechtswidrige Einschränkung eines Bundesgesetzes - hier Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 / SWRÄG 2006 idgF zur Vorsorgevollmacht gemäß § 284f betr. der Spezialvollmacht durch einen durch eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen - hier FinanzOnline-Verordnung 2006 / FOnV 2006 - anscheinend explizit erforderlichen Passus "Berechtigung für FinanzOnline" angefochten.

Ich beantrage daher

- der gegenständlichen Berufung Folge zu geben

- den Bescheid vom des FA-Nr. 28 auf Grund d. inhaltlichen und formellen (verfassungsrechtlichen) Rechtswidrigkeit aufzuheben und

- die Ausstellung eines neuen Bescheides im Sinne der Berufung.

Nationalen:

C*****B*****, geboren am YY.YY..1937, verheiratet, Pensionistin, whft. ***[Adresse1]***.

D*****B*****, geboren am ZZ.ZZ..1963,verheiratet, Beamter, whft. in ***[Adresse2]***....."

V. Vorsorgevollmacht

Die der Berufung auszugsweise in Kopie beigeschlossene, auf einem Formblatt des Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485246bff6f0124b96dd98b412f.de.0/formular_vorsorgevollmacht.pdf) - unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen - erstellte Vorsorgevollmacht hat folgenden für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Inhalt (eine Kopie des gesamten Vollmachtstextes befindet sich im Finanzamtsakt):

A***** B***** erklärt unter Punkt 1.A als Vollmachtgeber:

"Ich kann die Tragweite der hier abgegebenen Erklärung vollinhaltlich erkennen. Ich bin mir bewusst dass die Einsetzung eines/einer Bevollmächtigten in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin ersetzt und der/die Bevollmächtigte - anders als der Sachwalter/die Sachwalterin - nicht vom Gericht überwacht wird. Ich weiß, dass ich die Vollmacht jederzeit widerrufen kann. dass der Widerruf aber zu seiner Wirksamkeit dem/der Bevollmächtigten zugehen muss."

Nach Punkt 1.B bevollmächtigt A***** B***** seine Ehegattin C***** B***** und weiter seinen Sohn D***** B***** Punkt 2. D "Vermögensangelegenheiten" Z 3 zufolge, "generell zur Wahrnehmung meiner abgabenrechtlichen Angelegenheiten" sowie zur Entgegennahme von Zahlungen. "Von dieser Vollmacht ist auch die Entgegennahme behördlicher Schriftstücke mitumfasst." Sämtliche im Muster in Bezug auf abgabenrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Vollmachtsvarianten - mit Ausnahme der Einschränkung der generellen Vollmacht zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten auf die einkommensteuerrechtliche Veranlagung - wurden gewählt.

Ferner erteilte - Punkt 2. D "Vermögensangelegenheiten" Z 4 - A***** B***** seiner Ehegattin C***** B***** und weiter seinem Sohn D***** B***** allgemein Vollmacht, Zahlungen und Wertgegenstände für ihn entgegenzunehmen sowie Zahlungen für ihn zu quittieren und Zahlungen vorzunehmen.

Darüber hinaus bevollmächtigte A***** B***** seine Ehegattin C***** B***** und weiter seinen Sohn D***** B***** zur Vertretung vor Behörden und anderen Institutionen (Punkt 2. A, alle vorgesehenen Unterpunkte angekreuzt), in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (Punkt 2. B, alle vorgesehenen Unterpunkte angekreuzt), in Gesundheitsangelegenheiten (Punkt 2. C, Unterpunkte 1, 2, 5, 6, 7 angekreuzt und ergänzt) und in Vermögensangelegenheiten (Punkt 2. D 1., erster und dritter Unterpunkt angekreuzt und ergänzt, Punkt 2 D 2 Bankvollmacht für eine näher bezeichnete Bank).

A***** B***** bestätigte am BB.BB..2011, seine Vorsorgevollmacht selbst errichtet zu haben; C***** B***** als bevollmächtigte Person verpflichtete sich, "die Vollmacht in vollem Umfang·und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben" und D***** B***** als "Zusatzbevollmächtigte/r (Ersatzbevollmächtigte/r bzw. Kollissionsbevollmächtigte/r) verpflichtete sich, "die Vollmacht in vollem Umfang auszuüben" (die Formulierungsunterschiede sind formularmäßig vorgegeben).

Das Feld B1 (Bekräftigung von Zeugen/innen bzw. Notar/in, "...Die Bekräftigung ist unbedingt notwendig, es sei denn die Urkunde wird vor Rechtsanwalt/anwältin oder Notar/in oder bei Gericht errichtet!...") blieb unausgefüllt.

Rechtsanwalt H***** gab auf dem Vollmachtsformular unter B 2 folgende Erklärung ab:

"Ich habe den Erklärenden/die Erklärende über die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, der zu seiner Wirksamkeit dem/der Bevollmächtigten zugehen muss, belehrt. Insbesondere habe ich darauf aufmerksam gemacht. dass die Einsetzung eines/einer Bevollmächtigten in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin ersetzt und der/die Bevollmächtigte-anders als der Sachwalter / die Sachwalterin- nicht vom Gericht überwacht wird. Auch habe ich darauf hingewiesen, dass die österreichische Notariatskammer auf Anfrage den Gerichten und bestimmten anderen Stellen bzw. Personen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren hat."

Die Erläuterungen des BMJ zur Vorsorgevollmacht führen u.a. aus:

"Für eine solche Vollmacht gibt es drei Möglichkeiten:

  • zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder

  • Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht oder

  • ein Formular wird ausgefüllt, dieses wird selbst sowie von drei Zeugen unterschrieben."

Am AA.AA..2012 gab Rechtsanwalt H***** eine Wahrnehmungsbestätigung ab, wonach der Bw nicht mehr in der Lage sei, in seinen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, weswegen die Voraussetzungen zur Wirksamkeit der am BB.BB.. 2011 erteilten Vorsorgevollmacht eingetreten seien.

Laut in Kopie vorgelegten Bestätigungsausdrucken wurde die gegenständliche Vorsorgevollmacht vom "AA.AA..2012" am "AA.AA..2012" und am "CC.CC.2012" im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Die Stammzahl der Registrierungsnummer und die persönlichen Daten sind mit jener der Registrierung der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 ident, allerdings wurde nunmehr der Wirksamkeitsbeginn eingetragen.

VI. Vorlagebericht vom

Mit Bericht vom , eingelangt am , legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und verwies nochmals darauf, dass die gegenständliche Vorsorgevollmacht keine von der Finanz-Online-Verordnung geforderte Spezialvollmacht sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

A. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 78 BAO ist Partei im Abgabenverfahren insbesondere der Abgabepflichtige (§ 77 BAO), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259 BAO) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) gestellt hat. Andere Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) - abgesehen von im Gesetz genannten Ausnahmen - schriftlich einzureichen (Eingaben).

§ 86a BAO lautet:

"§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,

b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind."

Gemäß § 92 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

§ 311 BAO lautet:

"§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

(6) Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 i. d. g. F., lautet auszugsweise:

"Auf Grund

1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1, 99 und 121a Abs. 6 der Bundesabgabenordnung - BAO;

...

wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen ( § 86a BAO ), Erledigungen ( § 97 Abs. 3 BAO ) und Akteneinsicht ( § 90a BAO ), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.

(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).

(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Teilnehmer

§ 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen ( § 191 Abs. 1 und 2 BAO ).

(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:

1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder ( § 61 Abs. 4 WTBG ) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare ( § 134 Abs. 2 Z 1 NO iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute ( § 119 NO ). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften ( § 22 Abs. 2 NO ). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des § 23 Abs. 3 NO ) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

4. die in die Liste der Rechtsanwälte und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des § 34 Abs. 1 RAO ) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

5. die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter ( § 117 Abs. 3 GewO 1994 ). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

6. die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen ( § 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

7. die berechtigten Revisionsverbände ( § 19 GenRevG 1997 ). Die berechtigten Revisionsverbände haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere den Entzug der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

8. die beim Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) erfassten Gewerblichen Buchhalter ( § 102 GewO 1994 ). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.

Anmeldung

§ 3. (1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis ( § 13 AVOG 2010 ), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig.*) Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen ( § 21 ZustG ) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion "Bürgerkarte" ( § 4 Abs. 1 E-GovG ) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung ( § 4 Abs. 2 E-GovG ) nicht möglich ist.

...

Ausschluss von Teilnehmern

§ 6. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

..."

*) Der Text "Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig." entspricht den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt. Gemeint ist wahrscheinlich (mit der im letzten Satz des § 3 Abs. 1 FOnV 2006 getroffenen Einschränkung) das Gegenteil - "Ist der anzumeldende Teilnehmer eine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig." - da juristische Personen als solche schwerlich persönlich am Finanzamt vorsprechen können, wofür die Formulierung der Stammfassung des § 3 Abs. 1 FOnV 2006 BGBl. II Nr. 97/2006 sprechen würde ("Die Anmeldung zu FinanzOnline hat persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis ( § 3 AVOG ) zu erfolgen. Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 ) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des § 79 EStG 1988 , so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.").

Der - nicht veröffentlichte - Erlass des BMF betreffend Anmeldeverfahren FINANZOnline, BMF-66 1002/8-VI/6/00, enthält zur Anmeldung zu FINANZOnline unter anderem folgende Aussagen:

"...Beim Vorgang Anmelden wird für den Teilnehmer ein Zugang zu FINANZOnline eingerichtet und ein SSV zugeordnet. Folgende Grundsätze sind zu beachten:..."

  • Die Antragstellung hat schriftlich an die Fa. DATAKOM AUSTRIA GmbH zu erfolgen.

  • Die Erledigung erfolgt im positiven und im negativen Fall automationsunterstützt.

  • Die Zustimmung oder Ablehnung des Antrages obliegt in folgenden Fällen dem Finanzamt:

    • Bei Anträgen nicht natürlicher Personen oder

    • Bei Anträgen natürlicher Personen, wenn die Subjektdaten mit den übermittelten Daten der Kammer nicht übereinstimmen... "

"...Jeder Teilnehmer hat sich bei der Clearingstelle DATAKOM AUSTRIA GesmbH für FINANZOnline mit den dafür vorgesehenen Anmeldeformularen anzumelden...."

"...Bei einer Ablehnung werden die Daten an die DATAKOM AUSTRIA rückübermittelt und dort auf Erfassungsfehler geprüft. Die DATAKOM AUSTRIA hat allfällige Erfassungsfehler (die zur Ablehnung geführt haben können) zu beheben. Anschließend wird der Antrag dem zuständigen Finanzamt nochmals über die Liste der zu überprüfenden Anträge zur Bearbeitung zugeleitet. Das Finanzamt hat den Antrag neuerlich zu beurteilen und das Ergebnis wieder in der Bildschirmmaske BFMA22 festzuhalten. Wird der Antrag erneut abgelehnt, erhält der Antragsteller automationsunterstützt eine schriftliche Mitteilung, dass seinem Antrag nicht zugestimmt wird..."

§ 284f ABGB bis § 284h ABGB lauten:

"Vorsorgevollmacht

§ 284f. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.

(2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Notar die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden. Die Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.

(3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.

§ 284g. Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284f erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.

§ 284h. (1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äußerungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.

(2) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.

(3) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über Änderungen des Wohnorts nicht weitergeben."

§ 1008 ABGB lautet:

"§ 1008. Folgende Geschäfte: wenn im Namen eines andern Sachen veräußert, oder entgeltlich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswert erhoben; Prozesse anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; die Befugnis, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist."

B. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

1.

"FinanzOnline" ist ein Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Parteien (§ 78 BAO) und bestimmten gewillkürten Parteienvertretern (§ 83 BAO) einerseits und Abgabenbehörden (§ 49 BAO) andererseits und ermöglicht automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO).

2.

Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn der Staat in der Verwaltung als Träger der ihm eigentümlichen Gewalt, also mit Imperium, auftritt. Diese obrigkeitliche Befugnis kommt in der Kompetenz, Verordnungen und Bescheide zu erlassen sowie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsverwaltung zu setzen, zum Ausdruck. In der Privatwirtschaftsverwaltung tritt der Staat hingegen nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bedient sich für sein Handeln Rechtsformen, die auch dem Bürger zur Verfügung stehen. Der Staat vollzieht in diesem Fall nicht, sondern befolgt Rechtsnormen (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 23 ff. m. w. N.).

Der Betrieb von FinanzOnline, der durch die Bundesabgabenordnung und Verordnungen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Finanzen geregelt ist, ist der Hoheitsverwaltung und nicht der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen.

3.

Das Verfahren "FinanzOnline" (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) betrifft jedenfalls öffentliche Abgaben des Bundes; als Verfahrensrecht ist somit die Bundesabgabenordnung (§ 1 BAO) - und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 (WV) - anzuwenden.

4.

Verwaltungsakte im engeren (technischen) Sinn sind Akte der hoheitlichen Verwaltung, wenn diese durch eine mit hoheitlichen Befugnissen (Imperium) ausgestattete Stelle im Rahmen ihrer abstrakten Kompetenz erlassen werden (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 495 f. m. w. N.).

Zentraler Typus des Verwaltungsaktes ist nach der Bundesverfassung der Bescheid. Neben den Bescheid tritt als weiterer Typus die faktische Amtshandlung, die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 504 f. m. w. N.).

5.

Das Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden ist die Berufung (§ 243 BAO), Rechtsbehelf gegen die Säumigkeit von Abgabenbehörden in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides der Devolutionsantrag (§ 311). In beiden Fällen ist Abgabenbehörde zweiter Instanz der Unabhängige Finanzsenat (§ 260 BAO, § 311 BAO).

Das Rechtsmittel gegen faktische Amtshandlungen ist die Beschwerde. Sie ist bei solchen Amtshandlungen auch in Abgabenangelegenheiten an die unabhängigen Verwaltungssenate (in den Ländern) zu richten (vgl. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).

6.

Die Anmeldung zu FinanzOnline ist als Anbringen i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO zu sehen. § 86a BAO räumt Personen ein Recht, sich bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen am elektronischen Rechtsverkehr mit den Abgabenbehörden zu beteiligen, ein. Dieses Recht kann i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO geltend gemacht werden.

7.

Die Entscheidung hat durch eine Abgabenbehörde unter anderem mit Bescheid zu erfolgen, wenn für einzelne Personen Recht oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, wobei Bescheide grundsätzlich der Schriftform bedürfen (§ 92 BAO).

8.

Das Finanzamt hat über das Anbringen des A***** B***** auf Teilnahme an FinanzOnline mit Bescheid vom (zugestellt am ) förmlich abgesprochen.

9.

Dieser Bescheid ist nach dem Vorgesagten zulässig ergangen. Die Teilnahme an FinanzOnline ist Voraussetzung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Finanzämtern. Soll eine derartige Teilnahme verweigert werden, muss die Weigerung im Rechtsweg überprüft werden können. Im Verwaltungsrecht ist hierfür das geeignete Instrument die Erlassung eines Bescheids, der im Verwaltungsrechtsweg - hier: im Abgabenverwaltungsrechtsweg - bekämpft werden kann.

10.

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der UFS ist zur Erledigung der gegenständlichen Berufung - wie bereits zur Erledigung des vorangegangenen Devolutionsantrags - zuständig.

C. Materialien zum SWRÄG 2006 in Bezug auf die Vorsorgevollmacht

Die Gesetzesmaterialien zum Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (RV 1420 BlgNR 22. GP) führen unter anderem aus:

"Die steigende Lebenserwartung der Menschen und das damit zusammenhängende Ansteigen der Anzahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft auf der einen Seite und die Zunahme formalrechtlicher Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Wohlfahrt auf der anderen Seite haben in jüngerer Zeit zu einer deutlichen Vermehrung der Sachwalterschaften geführt.

Damit einher gehen nicht nur eine Überlastung der Gerichte mit Sachwalterschaftsverfahren und - damit verbunden - steigende öffentliche Kosten. Vielmehr birgt diese Entwicklung auch die Gefahr, dass die Sachwalterschaft in ihrer Schutzfunktion nicht mehr wirksam und auch nicht glaubhaft ist. Sie wird insbesondere immer häufiger als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Autonomie älterer Menschen angesehen. Es gilt nunmehr, dieser Entwicklung gegenzusteuern und das bereits im geltenden Recht verankerte Subsidiaritätsprinzip zu stärken, indem Alternativen zur Sachwalterschaft entwickelt werden. In diesem Sinn sieht auch das Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode im Kapitel Justiz u.a. die Einführung von Vorsorgevollmachten und schriftlichen Vorgaben für Sachwalterbestellungen vor...

... Im Gegenzug soll die Selbstbestimmung psychisch kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt werden.

Dies soll in erster Linie durch eine gesetzliche Regelung der Vorsorgevollmacht geschehen. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit eröffnet, zu einem Zeitpunkt, in dem er noch über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit verfügt, eine Person seines Vertrauens als zukünftigen Vertreter (in näher zu bezeichnenden Angelegenheiten) zu betrauen. Ziel der Regelung ( §§ 284f bis 284h ABGB ) ist es, die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten und dennoch ein höchstmögliches Maß an Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Erfolg dieses neuen Rechtsinstituts wird dennoch weitgehend von begleitenden (Werbe-)Maßnahmen und der Akzeptanz durch öffentliche Einrichtungen und die Wirtschaft, wie etwa die Sozialversicherungsanstalten und die Banken, abhängen. In diesem Zusammenhang ist seitens des Bundesministeriums für Justiz geplant, ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben und unter Beteiligung von Vertretern der eben genannten Institutionen Muster für eine Vorsorgevollmacht zu erstellen....

... §§ 284f - 284h (Vorsorgevollmacht)

§ 284f knüpft an das Institut der Vollmacht nach den §§ 1002 ff ABGB an. Die Vollmacht vermittelt ein "rechtliches Können" des Vertreters, dieser kann mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vollmachtgeber Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen. In der Frage, ob und inwieweit eine Vollmacht nach Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit im Sachwalterrecht Bedeutung hat, wird nunmehr eine klare Entscheidung getroffen: Es wird festgelegt, dass die Erteilung einer Vollmacht in der Regel nur dann die Sachwalterbestellung überflüssig macht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen, die nicht mehr fähig sind, für sich selbst zu sorgen, Rechnung getragen.

Die Vorsorgevollmacht kann aber über das Sachwalterrecht hinaus insoweit Bedeutung erlangen, als sie auch dann wirksam werden kann, wenn der Betroffene nicht mehr äußerungsfähig ist. So können etwa chronische und rein physische Krankheiten dazu führen, dass sich jemand nicht mehr ausreichend artikulieren kann. Dieser Zustand rechtfertigt keine Sachwalterbestellung, gleichwohl soll es dem Betroffenen möglich sein, auch für solch einen Fall im Vorhinein Vorsorge zu treffen, eben im Wege einer Vorsorgevollmacht.

Insgesamt ist es das Ziel der neuen Regelungen ( §§ 284f bis 284h ABGB ), zum einen Rechtssicherheit zu schaffen, zum anderen aber auch die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten.

§ 284f regelt die Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht, § 284g ihre Folgen im Sachwalterrecht und § 284h die besonderen Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten.

§ 284f

Zunächst wird vorausgesetzt, dass die Vollmacht zielgerichtet (auch) als Gestaltungsinstrument für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten nach dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichtsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eingesetzt wird, der Vollmachtgeber ihr also den Charakter einer "Vorsorgevollmacht" verleihen will. Demgemäß muss nach § 284f Abs. 1 in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vollmacht dann wirksam sein soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert. Das bedeutet nicht, dass die Vorsorgevollmacht jedenfalls bedingt zu erklären ist; es bleibt dem Vollmachtgeber unbenommen, eine Vollmacht zu erteilen, die auch bereits vor Verlust der Geschäftsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit wirksam ist, sich also auf den Zeitraum davor und danach erstreckt.

Die Bestimmung stellt nicht allein auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit ab. Die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird zwar von einem Teil der Lehre als Teilaspekt der Geschäftsfähigkeit angesehen (s. Fischer-Czermak, Zur Handlungsfähigkeit Minderjähriger nach dem KindRÄG 2001, 293 [296]). Andere betrachten sie hingegen als "aliud" bzw. als "Handlungsfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten" (s. Hopf/Weitzenböck, ÖJZ 2001, 534; Ganner, Selbstbestimmung im Alter [2006], 239 ff.). Der Gesetzentwurf folgt letzterer Ansicht, führt - schon um keinen Zweifel aufkommen zu lassen - die Einsichtsfähigkeit eigens an und betont damit ihre besondere Bedeutung, insbesondere in Fragen der Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung. Das Erfordernis der Einsichts- und Urteilsfähigkeit entspricht nämlich einem grundlegenden allgemeinen Rechtsprinzip. Rechtsnormen, die menschliches Verhalten in Tatbeständen erfassen, können sich nicht an jede physische Person, die rein äußerlich das im Tatbestand umschriebene Verhalten zeigt, wenden. Als Normadressaten können vielmehr nur solche Menschen gelten, die "dank ihrer geistigen Konstitution in der Lage sind, die Bedeutung ihres Verhaltens im Wesentlichen zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln" (Schwimann, Geschäftsfähigkeit 14). Diese Maßgeblichkeit der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird nicht durch die Regelungen der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit widerlegt, das Prinzip der Einsichtsfähigkeit findet dort vielmehr seine Bestätigung. Der Gesetzgeber knüpft bei diesen zwar am abstrakten Merkmal einer bestimmten Altersstufe an. Bei der Regelung der Geschäftsfähigkeit handelt es sich aber in der Sache um eine aus Verkehrssicherheitsgründen erfolgende (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung der erforderlichen Einsicht über Bedeutung und typische Folgen des rechtsgeschäftlichen Verhaltens in Bezug auf den konkreten Geschäftstatbestand (grundlegend hiezu Schwimann, Die Institution der Geschäftsfähigkeit (1965), 41 ff.; ähnlich auch Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts4 (1977), 81; Flume, Das Rechtsgeschäft³ (1979), 182-184; F. Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts (1967), 168; Aicher in Rummel³ § 21 Rz 8). Die Geschäftsfähigkeit bei minderjährigen Personen und Personen unter Sachwalterschaft ist damit ex lege beschränkt, "ohne dass es noch auf eine konkrete Prüfung der Einsichtsfähigkeit ankäme" (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 817.). Da im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht nur Angelegenheiten übertragen werden können, deren selbständige Besorgung die Geschäftsfähigkeit voraussetzt (z. B. die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung), genügt es nicht, für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht allein auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit abzustellen. Es kommt hier vielmehr darauf an, ob der Vollmachtgeber diese (persönliche) Angelegenheit nicht mehr selbst besorgen kann, weil er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist.

Die mangelnde Geschäftsfähigkeit und die Einsichts- und Urteilsunfähigkeit hängen typischer Weise mit dem Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zusammen. Fälle schwerer neurologischer Krankheiten, etwa wenn jemand nach einem Unfall im Koma liegt oder aufgrund einer Kopfverletzung zwar bei Bewusstsein, aber völlig apathisch und unansprechbar ist, werden als nicht bloß körperliche Gebrechen verstanden und daher als einer Sachwalterbestellung zugänglich beurteilt (vgl. zu ersterem Fall OGH RdM 1998/6; zum zweiten Fall OGH 3 Ob 502/87 ). Nur wenn das "Nicht-Besorgen-Können" auf einer rein körperlichen Ursache beruht, scheidet die Anwendung des Sachwalterrechts aus.

Körperlich Behinderte können eine Person ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten betrauen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Betroffene etwa aufgrund einer chronischen und rein physischen Krankheit (z.B. der Amyotrophischen Lateralsklerose) nicht in der Lage ist, sich klar zu äußern und jemanden zu bevollmächtigen. Auch für solche Fälle soll eine Vorsorgevollmacht errichtet werden können.

Der Vollmachtgeber soll nach § 284f Abs. 1 zweiter Satz die Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gewalthaber bevollmächtigt wird, bestimmt anführen. Er muss sich daher im Einzelnen überlegen, in welchen Angelegenheiten er sich jemandem für den Fall des Verlusts der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit anvertraut. Soweit es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, für die es nach § 1008 ABGB einer Einzelvollmacht bedarf, kann dem Erfordernis auch dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird (s. Strasser in Rummel3 §§ 1006 bis 1008 Rz 11 bis 13).

Schon Grundsätzen des allgemeinen Vollmachtsrechts folgend (vgl. etwa zum Insichgeschäft Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 215) muss der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers unabhängig vertreten können. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Bevollmächtigte (auch) bei Verlust der Geschäftsfähigkeit und der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen weiter tätig werden soll. Hat etwa ein Bewohner einer Betreuungseinrichtung einem Mitarbeiter der Einrichtung eine Vollmacht auf unbestimmte Zeit erteilt, so erlangt diese beim späteren Verlust der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit - sohin in einem Zustand, in dem eine Kontrolle durch den Bewohner nur mehr eingeschränkt möglich ist - nicht den Charakter einer Vorsorgevollmacht. Darauf weist § 284f Abs. 1 letzter Satz explizit hin.

§ 284f Abs. 2 legt schließlich fest, in welcher Form eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich errichtet werden kann. Im Zuge der Vorbereitung des Entwurfs wurde vielfach die Befürchtung geäußert, dass eine Vorsorgevollmacht in der Praxis kaum eine Rolle spielen würde, wenn administrative Hürden ihre Errichtung zu sehr erschweren würden. Der Entwurf sieht daher - unter enger Anlehnung an die eigenhändige letztwillige Verfügung - die eigenhändige Vorsorgevollmacht vor, bei der der Vollmachtgeber den Text der Vollmacht eigenhändig zu schreiben und zu unterfertigen hat (§ 284f Abs. 2 erster Satz). Das eigenhändige Schreiben soll dabei die Feststellung der Identität des Verfassers erleichtern. Der Vorteil der eigenhändigen Vorsorgevollmacht liegt in der Einfachheit ihrer Errichtung. Die mit der eigenhändigen Errichtung verbundene Gefahr der Unterdrückung bedeutet für den Betroffenen kein unerträgliches Risiko, führt sie doch letztlich zur Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens. Damit wird zwar der Wille des Vollmachtgebers unterbunden, ein Schaden wird für den Betroffenen aber im Allgemeinen nicht entstehen. Dazu besteht auch bei eigenhändigen Vorsorgevollmachten die Möglichkeit der Registrierung. (s. § 140h Abs. 1 Z 2 NO ). Eigenhändige Ergänzungen der Textierung durch den Vollmachtgeber erlangen - ebenso wie nach Testamentsrecht - nur dann Geltung, wenn der Zusatz neuerlich mit der Unterschrift des Verfassers versehen ist.

Alternativ zur eigenhändigen Vorsorgevollmacht ist die fremdhändige Vorsorgevollmacht vorgesehen. Sie ist dem fremdhändigen Testament nachgebildet, insbesondere die §§ 579 und 581 ABGB können daher bei der Auslegung des § 284f Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz herangezogen werden. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Vollmachtgeber - wenn er die Vollmacht nicht eigenhändig geschrieben hat - in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen muss, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht; dies muss von den Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz bestätigt werden (§ 284f Abs. 2 vierter Satz). Das bedeutet, dass der Vollmachtgeber durchaus vorgefertigte Formulare verwenden kann. Er hat den Text jedoch eigenhändig zu unterfertigen und vor den Zeugen zu bekräftigen, dass der Inhalt der Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Auch jemand, der nicht schreiben oder lesen kann, soll imstande sein, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Nach § 284f Abs. 2 dritter Satz ist ihm in diesem Fall der Inhalt der Vollmachtsurkunde in Gegenwart von wenigstens drei Zeugen vorzulesen. Der Vollmachtgeber hat zu bekräftigen, dass ihm der Inhalt vorgelesen wurde und seinem Willen entspricht. Dies ist von den Zeugen auf der Urkunde zu bestätigen (§ 284f Abs. 2 vierter Satz). Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht eigenhändig unterschrieben, so bedarf die Unterschrift der Zeugen überdies einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (§ 284f Abs. 2 fünfter Satz). Analog zu § 581 ABGB kann der Schreiber auch als Zeuge fungieren, ist als Leser aber bei des Lesens nicht mächtigen Verfügenden ausgeschlossen.

Der Zeuge muss immer unbefangen, eigenberechtigt und sprachkundig sein. Mit dem Begriff der "Eigenberechtigung" wird ausgedrückt, dass der Zeuge volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein muss (s. auch die Erläuterungen zu § 273 Abs. 2 Z 1). Der Ausdruck "unbefangen" will - ähnlich § 594 ABGB - Interessenkollisionen des Zeugen vermeiden, er darf daher etwa nicht gleichzeitig Bevollmächtigter sein. Schließlich muss der Zeuge - wie der Testamentszeuge nach § 591 ABGB - "sprachkundig" sein. Der Zeuge muss auf der Urkunde mit einem auf seine Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Fehlt dieser Zusatz oder war der Zeuge nicht eigenberechtigt und unbeteiligt, so erlangt die Vollmacht nicht den Charakter einer Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht kann nach § 284f Abs. 2 letzter Satz - ohne Hinzuziehung der in § 284f Abs. 2 vorgesehenen Zeugen - auch als Notariatsakt aufgenommen werden. Eine Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden ( § 140h NO ). Die Registrierung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Vorsorgevollmacht, mit ihr wird vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, einer Vorsorgevollmacht faktisch Geltung zu verschaffen.

Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in schwerwiegende medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie nach § 284f Abs. 3 vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren (so ähnlich auch § 6 PatVG). Außerdem muss der Vollmachtgeber diese Angelegenheiten "ausdrücklich bezeichnet" haben. Damit ist gemeint, dass er diese Bereiche besonders gravierender Entscheidungen ausdrücklich benennen muss, freilich genügt hiezu etwa die Ermächtigung zur Entscheidung etwa über die Vornahme von Operationen.

Die Vorsorgevollmacht kann nur höchstpersönlich erteilt werden. Dies lässt sich zwingend aus den Formvorschriften ableiten. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch einen Sachwalter scheidet daher aus. Minderjährigen - auch mündigen Minderjährigen - wird es in der Regel an der zur Einräumung einer wirksamen Vollmacht nötigen Geschäftsfähigkeit fehlen. Der Entwurf schließt die Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch Minderjährige dennoch nicht generell aus. Die Handlungsfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten (z. B. zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung) kann nämlich bereits gegeben sein (s. § 146c Abs. 1 ABGB ). Hier soll es dem - etwa schwerkranken - Minderjährigen auch möglich sein, eine Person seines Vertrauens mit der Entscheidung zu betrauen. Wesentlich ist aber, dass er sich mit jenem Fall, für den es im Rahmen einer Vorsorgevollmacht vorzusorgen gilt, also dem Verlust der Einsichtsfähigkeit, ausreichend auseinander gesetzt hat.

§ 284g

Werden bei Errichtung der Vollmacht nicht nur die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vollmacht (vor allem Geschäfts- bzw. Einsichtsfähigkeit), sondern auch die Form- und Inhaltsvorschriften des § 284f beachtet, so kommt die in § 268 Abs. 2 grundgelegte Subsidiarität und damit die Autonomie des Bevollmächtigenden voll zum Tragen. Die Bestellung eines Sachwalters - sei es auch nur zur Überwachung des Bevollmächtigten - scheidet in den Angelegenheiten, die von der Vollmacht erfasst sind, nach § 284g erster Satz grundsätzlich aus. Zu rechtfertigen ist dies aufgrund des durch § 284f gewährleisteten "Erteilungsschutzes", also des durch die Formvorschriften für die Vollmacht gegebenen Schutz vor übereilter Errichtung der Vorsorgevollmacht.

Anderes soll nach dieser Bestimmung ausnahmsweise dann gelten, wenn der Bevollmächtigte nicht tätig wird, Auflagen des Auftrags missachtet oder sonst durch seine Tätigkeit das Wohl des Vollmachtgebers gefährdet. § 284g will deutlich machen, dass das Bestehen einer Vollmacht für sich allein nicht ausreicht, um die Bestellung eines Sachwalters zu verhindern; es muss überdies ein Auftragsvertrag mit dem Bevollmächtigten bestehen, der eine Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen tatsächlich erwarten lässt (so schon Schauer, RZ 1998, 100 [104]). Während somit die Vorsorgevollmacht als solche keinen Bevollmächtigungsvertrag im Sinn der §§ 1002 ff. ABGB voraussetzt, kann ein die Sachwalterbestellung vermeidender Tatbestand in der Regel nur dann angenommen werden, wenn nicht nur eine Vorsorgevollmacht vorliegt, sondern sich der Bevollmächtigte überdies dazu verpflichtet hat, im Sinne der Vorsorgevollmacht tätig zu werden. Der Auftrag muss dabei nicht bereits bei Errichtung der Vollmacht abgeschlossen worden sein; es genügt auch, dass der Bevollmächtige konkludent - etwa durch sein faktisches Tätigwerden für den Vollmachtgeber - eingewilligt hat, die in der Vollmacht aufgetragenen Geschäfte zu übernehmen. Dabei hat er grundsätzlich dem objektiven Wohl oder den im Auftrag enthaltenen Weisungen des Vollmachtgebers entsprechend zu handeln. Andernfalls bedarf der Vollmachtgeber - trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht - eines Sachwalters. Schränkt der Bevollmächtigte seine Bereitschaft auf einzelne Angelegenheiten ein, so kann nur diesbezüglich die Bestellung eines Sachwalters unterbleiben.

Sind die Sondervorschriften für die Vorsorgevollmacht nicht erfüllt, so ist eher anzunehmen, dass der Vollmachtgeber eines Sachwalters - etwa in der Funktion eines "Überwachungssachwalters" - bedarf. Insoweit wird am geltenden Recht festgehalten. Besteht z. B. aufgrund des Umfangs der Angelegenheiten oder aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bevollmächtigten ein Überwachungsbedarf, so ist zusätzlich ein Sachwalter zu bestellen (so schon Schauer, Vorsorgevollmacht, RZ 1998, 100 [104]). Ansonsten wird - insbesondere wenn der Vorsorgebevollmächtigte seine Pflichten bislang ordnungsgemäß erfüllt hat - ein solches Schutzbedürfnis selten anzunehmen sein (vgl. Stabentheiner in Rummel³, § 273 Rz 3 mwN).

Änderungen des Außerstreitgesetzes bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Die Frage der Subsidiarität einer Sachwalterschaft zur Vorsorgevollmacht oder allgemeinen Vollmacht kann nämlich bereits nach geltender Rechtslage Gegenstand eines Sachwalterschaftsverfahrens sein. Denn liegt eine wirksame Vollmacht vor, so kann eine "andere Hilfe" im Sinn des § 268 Abs. 2 gegeben sein. Das Sachwaltergericht kann das Verfahren mit der Begründung einstellen, dass eine materielle Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters nicht gegeben ist. Da die betroffene Person von dem Verfahren im Zuge der Erstanhörung Kenntnis erlangt hat, ist nach § 122 Abs. 2 Z 1 AußStrG ein Beschluss über die Einstellung zu fällen. Dass dies daran liegt, dass eine Vollmacht erteilt wurde, ist aus der Begründung des Einstellungsbeschlusses ersichtlich. Eine fortlaufende Überwachung des Vorsorgebevollmächtigten durch das Gericht ist damit freilich nicht verbunden; nach dem Willen des Vollmachtgebers soll dies wohl auch gerade nicht der Fall sein (andernfalls hätte er den Betreffenden in einer Sachwalterverfügung als für ihn zuständig vorgesehen). Bei entsprechenden Hinweisen kann sich das Gericht aber jederzeit im Wege eines Sachwalterverfahrens "einschalten" und zum Schutz des Vollmachtgebers tätig werden (also erforderlichenfalls einen Sachwalter bestellen).

§ 284h

Grundsätzlich gilt auch für die Vorsorgevollmacht allgemeines Vollmachtsrecht (§§ 1002 ff. ABGB). Das bedeutet, dass auch nach einem Widerruf der Vollmacht Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, weiter geführt werden müssen ( § 1025 ABGB ). Auch die Möglichkeit der Einräumung einer Gesamtvertretung besteht. Der Vollmachtgeber kann mehreren Personen die Befugnis erteilen, ihn zu vertreten, und (in bestimmten Belangen) vorsehen, dass Vertretungsakte nur einvernehmlich gesetzt werden können. Er kann weiter für den Fall, dass der Vertreter an der Besorgung der Angelegenheiten für ihn gehindert ist, einen Ersatzbevollmächtigten bestellen. Auch das Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht ist nach allgemeinen Regeln zu beurteilen. Dem Bevollmächtigten steht weiter ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu ( § 1014 ABGB ). Nach den §§ 1004 und 1013 ABGB (s. Strasser in Rummel3 § 1004 Rz 8 und § 1013 Rz 1) kann Entgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung vereinbart werden. Der Bevollmächtigte haftet dem Vollmachtgeber für eigenes Verschulden und für das Verhalten anderer Personen nach allgemeinen Grundsätzen. Die Vollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist, ohne Angabe von Gründen und formlos widerrufen werden ( § 1020 ABGB ). Der Widerrufende bedarf jedoch für die Vornahme dieses einseitigen Rechtsgeschäfts der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit (s. näher Strasser in Rummel3 §§ 1020 bis 1026 Rz 7). Zuletzt ist auch auf die allgemeine Rechnungslegungspflicht des § 1012 ABGB zu verweisen.

§ 284h sieht zusätzliche Pflichten eines durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten vor, die dann zum Tragen kommen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr über die Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verfügt. Der in § 284h ABGB vorgesehene "Ausübungsschutz" soll als Ausgleich dafür dienen, dass die Bestellung eines Sachwalters bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht in der Regel unterbleibt.

Bei der Ausübung der Vollmacht hat er das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu befördern (§ 284h Abs. 1 letzter Satz). Welche Bedeutung dabei dem subjektiven Willen des Vollmachtgebers zukommt, will § 284h Abs. 1 näher regeln. Im Prinzip kann folgende Abstufung gebildet werden:

1. Der Vollmachtgeber hat anders als eine behinderte Person unter Sachwalterschaft nicht nur ein "Mitspracherecht" (§ 281 Abs. 2 bzw. § 273a Abs. 3 ABGB ). Er kann nach § 284h Abs. 1 erster Satz seine Autonomie vielmehr voll zur Geltung bringen, indem er dem Bevollmächtigten im Auftragsvertrag oder später durch Abänderung oder Ergänzung des Auftrags klare Anweisungen gibt. Hier bestimmt er grundsätzlich selbst, was ihm zum Wohl gereicht. Der Bevollmächtigte hat den zum Ausdruck gebrachten Willen des Vollmachtgebers grundsätzlich auch dann zu befolgen, wenn dies dem objektiven Wohl des Betroffenen widerspricht. Allerdings ist der Bevollmächtigte verpflichtet festzustellen, ob die Anweisung wirksam - also etwa im Zustand der Einsichtsfähigkeit - erklärt wurde sowie ob sie immer noch gültig ist oder ob sich die Einstellung des Vollmachtgebers inzwischen geändert hat. Geht ein derartiger Meinungswechsel aus einer Äußerung des Betroffenen oder sonst aus den Umständen hervor, so hat der Bevollmächtigte dem geänderten Willen des Vollmachtgebers trotz Verlustes der Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit zu entsprechen, wenn der aktuelle Wille dem Wohl des Betroffenen nicht weniger entspricht (s. § 284h Abs. 1 zweiter Satz). Außerdem gelten die auch sonst bestehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen für Willenserklärungen.

2. Auch wenn der Vollmachtgeber im Bevollmächtigungsvertrag keine Weisungen erteilt hat, ist der Bevollmächtigte zur "Wunschermittlung" verpflichtet. Das bedeutet, dass er - in Anlehnung an § 281 Abs. 1 - aktiv darauf hinwirken muss, dass sich der Vollmachtgeber einen Willen über zu besorgende Angelegenheiten bildet. Der Vertreter hat den ermittelten Wünschen zu entsprechen, wenn sie dem Wohl des Vollmachtgebers nicht weniger entsprechen (§ 284h Abs. 1 zweiter Satz). Das Wohl des Vollmachtgebers ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen. Bei einem älteren Menschen steht etwa der Gedanke, sein Vermögen für die Zukunft möglichst ungeschmälert zu erhalten, nicht im Vordergrund (s. auch § 281 Abs. 3). Es kann daher durchaus auch eine von diesem gewünschte Schenkung an sein Kind seinem Wohl besser entsprechen als deren Unterbleiben (so schon OGH JBl 2003, 571). Da einem Wunsch immer dann nachzukommen ist, wenn dessen Berücksichtigung dem Wohl des Vollmachtgebers "nicht weniger entspricht", geht im Zweifel der Wunsch des Bevollmächtigenden vor.

3. Ist der Wille des Vollmachtgebers nicht feststellbar, so hat der Bevollmächtigte nach § 284h Abs. 1 letzter Satz dessen - objektives - Wohl bestmöglich zu fördern.

4. Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer Patientenverfügung verbunden werden. Eine solche liegt vor, wenn der Vollmachtgeber eine bestimmte medizinische Behandlung für den Fall ablehnt, dass er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Wurde die Patientenverfügung unter Rücksichtnahme auf die Inhalts- und Formvorschriften der §§ 4 bis 7 PatVG errichtet, so ist diese verbindlich. Diesfalls hat der Bevollmächtigte dafür zu sorgen, dass die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten bekannt wird, die Entscheidung des Vollmachtgebers hat unmittelbare Geltung. Erfüllt die Patientenverfügung nicht alle Vorschriften der §§ 4 bis 7 PatVG, liegt also bloß eine beachtliche Patientenverfügung vor, so ist sie - wenn der Vollmachtgeber auch mit medizinischen Angelegenheiten betraut ist - für ihn Orientierungshilfe bei der Ermittlung des Willens des Vollmachtgebers. Nach § 9 PatVG ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Willenserklärung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Verfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.

§ 284h Abs. 2 trägt den insbesondere von Vertretern der Wirtschaft geäußerten Bedenken, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer bedingt erteilten Vorsorgevollmacht könne Unsicherheit im Rechtsverkehr erzeugen, Rechnung. Der für den Fall des Verlusts der erforderlichen Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit des Vollmachtgebers Bevollmächtigte kann demnach bei Eintritt dieser Bedingung, wenn er für den Vollmachtgeber tätig werden will, bei einem Notar das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht an das Zentrale Vertretungsverzeichnis schriftlich melden. Nach § 140h Abs. 6 NO des Entwurfs hat der Notar eine Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, auszustellen. Banken etwa können eine solche Bestätigung - ebenso wie eine Spezialvollmacht - verlangen, wenn jemand unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht für den Bankkunden auftritt. Im Übrigen kann - wie erwähnt - bei Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht immer auch das Sachwaltergericht angerufen werden.

Nach § 1010 ABGB ist eine Untervollmachtserteilung durch den Bevollmächtigten grundsätzlich zulässig. Dies ist auch bei einer Vorsorgevollmacht weitgehend sachgerecht, ja manchmal sogar unbedingt erforderlich, denkt man etwa an die Durchsetzung von Vermögensrechten bei Gericht. Etwas anderes gilt dagegen für die Befugnis zur Entscheidung über medizinische Behandlungen oder über Änderungen des Wohnortes; hier soll allein jene Person für den Betroffenen tätig werden, der dieser sein Vertrauen geschenkt hat. Daher ist in § 284h Abs. 3 festgehalten, dass eine Übertragung der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten unwirksam ist ("kann")...."

D. Gültigkeit und Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

In der Lehre wird - in Übereinstimmung mit dem Formulartext - die Ansicht vertreten (Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht? Die Mustervorsorgevollmacht des BMJ mit Anmerkungen, ÖJZ 2007, 475):

"Sollen im Rahmen der Vorsorgevollmacht auch die Zustimmung zu schwerwiegenden medizinischen Behandlungen iSd § 283 Abs 2 ABGB , die dauernde Änderung des Wohnortes und Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, übertragen werden, muss diese vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet werden. Selbstverständlich kann hier die gesamte Urkunde - also auch soweit sie andere Angelegenheiten betrifft - erstellt werden, ohne dass etwa drei Zeugen beizuziehen sind."

In diesem Sinn auch Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes (SWRÄG 2006), ÖJZ 2007, 173:

"... Weniger klar ist das Verhältnis der Formvorschriften des § 284f Abs 3 zu den allgemeinen Anforderungen des Abs 2. Sollen die Formpflichten des Abs 3 die Formerfordernisse des Abs 2 nur ergänzen oder handelt es sich bei Abs 3 um eine vollständig eigene Form der Vorsorgevollmacht? Die Wortinterpretation und die systematische Interpretation des Abs 3 sind zwar nicht eindeutig, sprechen aber doch eher für die Annahme, dass es sich bei Abs 3 um eine eigenständige Form handelt. Denn zum einen enthält Abs 3 keine Verweisung auf Abs 2, aus der man entnehmen könnte, dass die Anforderungen des Abs 3 zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs 2 gelten sollen. Zum anderen ist die Formulierung, die Vollmacht müsse vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden, wohl doch so zu verstehen, dass der Gesetzgeber hierbei nicht an die in Abs 2 beschriebenen privaten Formen oder den Notariatsakt gedacht hat.

Die teleologische Interpretation unterstützt diese Annahme. Denn sowohl die privaten Formen der Vorsorgevollmacht als auch die Errichtung durch Notariatsakt sind dadurch geprägt, dass der Vollmachtgeber in einer durch Zeugen nachprüfbaren Weise erklärt haben muss, dass der Inhalt der Vollmacht seinem Willen entspricht. Dies ist bei den privaten Formen in § 284f Abs 2 selbst vorgesehen und ergibt sich beim Notariatsakt aus § 52 NO . Bei den Formen des Abs 3 ist eine Bekräftigung zwar nicht ausdrücklich vorgesehen; allerdings kann man annehmen, dass die besondere Belehrung über die Rechtsfolgen der Vollmacht eine vergleichbare Funktion erfüllt, weil sie dazu geeignet ist, dem Vollmachtgeber allfällige Fehlvorstellungen über Inhalt und Wirkungen seiner Vollmacht vor Augen zu führen. Wegen der Dokumentation auf der Vollmachtsurkunde ist sie überdies nachprüfbar. Es wäre auch eine sonderbare Vorstellung, dass der Vollmachtgeber zunächst den drei Zeugen erklärt, dass der Inhalt der Urkunde seinem Willen entspricht und sodann von der Urkundsperson eine Belehrung über die Rechtsfolgen erhält...."

Somit ist nach hM von der Gültigkeit der von A***** B***** in Gegenwart eines Rechtsanwalts, nicht aber dreier Zeugen erteilten Vorsorgevollmacht auszugehen.

Mit der Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht ist ein spezifischer Vertrauensschutz verbunden. Wird die Bestätigung bei Vornahme einer Vertretungshandlung vorgelegt, so darf der Dritte - hier die Abgabenbehörden - auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen (vgl. Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284h Rz. 8 (www.rdb.at); ).

E. Qualifizierte Vorsorgevollmacht

Die gegenständliche Vorsorgevollmacht, auf die sich Ehegattin und Sohn berufen, ist keine einfache Vorsorgevollmacht, sondern eine i.S.d. § 284 f ABGB qualifizierte Vorsorgevollmacht, die besondere Merkmale aufweist und gesteigerten Inhalts- und Formerfordernissen entsprechen muss.

"Zu den Merkmalen der qualifizierten Vorsorgevollmacht gehört, dass sich die Vollmacht auf bestimmte Rechtshandlungen bezieht, die für die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers von besonderer Bedeutung sind. Hierfür werden drei Arten von Rechtshandlungen aufgezählt; die Liste ist als taxativ zu betrachten. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht liegt vor, wenn sie sich auf die Einwilligung in medizinische Behandlungen bezieht, die im Sinne des § 283 Abs 2 als schwerwiegend zu betrachten sind.45) Sie liegt ferner vor, wenn sie sich auf die Entscheidungen über die dauerhafte Änderung des Wohnorts bezieht, worunter vor allem die Übersiedlung in ein Alten- oder Pflegeheim fällt. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht liegt schließlich dann vor, wenn die Vollmacht die Besorgung von Vermögensangelegenheiten einschließt, die den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb überschreiten. Es ist gleichgültig, ob die Vollmacht nur eine oder mehrere der genannten Arten von Rechtshandlungen zum Gegenstand hat" (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284 f Rz. 22 (www.rdb.at)).

"Da die Vorsorgevollmacht einer langfristigen Planung für ungewisse Lebenssachverhalte dient, bei der es nicht möglich ist, jegliches Einschreiten des Bevollmächtigten vorzusehen, muss es genügen, wenn die drei Kategorien von Rechtshandlungen iSd Abs 3 Satz 1 pauschal angeführt werden; auf eine weitere Detaillierung kann verzichtet werden" (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284 f Rz. 23 (www.rdb.at)).

F. Vorsorgevollmacht umfasst auch Anmeldung zu FinanzOnline

§ 3 Abs. 1 FOnV 2006 regelt - wie ausgeführt - hinsichtlich der Anmeldung eines Teilnehmers zu FinanzOnline "...Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen..."

Grundsätzlich gilt für die Vorsorgevollmacht allgemeines Vollmachtsrecht (§§ 1002 ff. ABGB). Nach dem Umfang der Vollmacht unterscheidet man zwischen Einzel- oder Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Geschäft), Gattungsvollmacht (für eine Gattung oder Art von Geschäften) und Generalvollmacht (grundsätzlich für alle Geschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist). In einer Einzelvollmacht (Spezialvollmacht) nach § 1008 ABGB (siehe oben) wird das konkrete Ausführungsgeschäft genannt. Eine Gattung ist die Gesamtheit von (Arten von) Dingen, Einzelwesen, Formen, die in wesentlichen Eigenschaften übereinstimmen (http://www.duden.de/rechtschreibung/Gattung#Bedeutung1b).

Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass die gegenständliche Vorsorgevollmacht - der wesentliche Inhalt ist oben wiedergegeben - nicht als Spezialvollmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 FOnV 2006 anzusehen sei, während der Bw durch seine Vertreter auf die Besonderheiten einer Vorsorgevollmacht verweist.

Unstrittig ist, dass die gegenständliche, vor einem Rechtsanwalt errichtete Vollmacht als beglaubigt i. S. v. § 3 Abs. 1 FOnV 2006 anzusehen ist.

Unstrittig ist ebenso, dass das Verfahren FinanzOnline in Punkt 2. D "Vermögensangelegenheiten" Z 3 des vom BMJ in Zusammenarbeit unter anderem mit dem BMF aufgelegten Muster einer Vorsorgevollmacht nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Ziel der gesetzlichen Schaffung der Vorsorgevollmacht war es, so die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, "die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten und dennoch ein höchstmögliches Maß an Rechtsschutz zu gewährleisten."

Da zufolge Eintritts des Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht der Vollmachtgeber weder in der Lage ist, eine eigene Spezialvollmacht für FinanzOnline auszustellen, noch er rechtswirksam über die Auslegung der von ihm erteilten Vorsorgevollmacht vernommen werden kann, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Bw seine Angehörigen auch zur Anmeldung des Bw als Teilnehmer an FinanzOnline bevollmächtigen wollte.

Nun verweisen die Gesetzesmaterialien zur Frage einer Spezialvollmacht darauf, dass - falls es sich "um eine Angelegenheit handelt, für die es nach § 1008 ABGB einer Einzelvollmacht bedarf" - "dem Erfordernis auch dadurch Genüge getan werden" kann, "dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird (s. Strasser in Rummel3 §§ 1006 bis 1008 Rz 11 bis 13)".

Strasser in Rummel3, § 1008, führt hierzu aus:

"11 § 1008 zählt Geschäftsgattungen u Einzelgeschäfte auf, für die eine allg Vollmacht iS des § 1006 aA nicht ausreicht. Mit der Unterscheidung unbeschränkte oder beschränkte Vollmacht hat § 1008 nichts zu tun. Insofern irreführend die Wortfolge "selbst unbeschränkte Vollmachten" in § 1008 letzter Satz, denn Regeln des § 1008 erster (Gattungsvollmacht) u zweiter Satz (Einzel- oder Spezialvollmacht) sind zu beachten, ohne Rücksicht darauf, ob die allg Vollmacht beschränkt oder unbeschränkt (iS des § 1007) erteilt wurde.

12 Wird allg Vollmacht erteilt, so kann dem Erfordernis der Einzelvollmacht dadurch Genüge getan werden, daß im Rahmen der Vollmacht zumindest die Gattung des Geschäftes, für das an sich Einzelvollmacht gem § 1008 S 2 erforderlich wäre, angeführt wird, Ehrenzweig, AT 278; Stanzl in Klang 812; GlU 6322; GlUNF 6249.

13 Wird allg Vollmacht erteilt, so muß dem Erfordernis der Gattungsvollmacht gem § 1008 S 1 dennoch in der Weise Rechnung getragen werden, daß die gemäß dieser Regelung erforderliche besondere Bezeichnung der Geschäftsgattung in der allg Vollmacht angeführt wird, Stanzl in Klang 812; Ehrenzweig, AT 277; GlUNF 2071; 6249; HS 10.168.

14 Die Rspr neigt mit Recht dazu, daß dann, wenn Verwaltungsvollmacht iS des § 1029 S 2 erteilt wurde, für alle jene Geschäfte, die die Sache erfordert oder die gewöhnl mit ihr verbunden sind, für die aber gem § 1008 S 1 oder S 2 Gattungs- oder Einzelvollmacht erforderlich wäre, eine besondere Anführung im Rahmen der Verwaltungsvollmacht nicht erforderlich ist (s a Ehrenzweig, AT 279, 280; SZ 10/243; Miet 30.144; GlU 5312 in bezug auf die Empfangnahme von Geld u Führung eines Räumungsprozesses; SZ 39/95 in bezug auf den Empfang von Geldbeträgen; SZ 51/81 in bezug auf Kreditaufnahme durch Wohnungseigentumsorganisator; s a Palten, ImmZ 1982, 163). Im übrigen kommt es auf die Gestaltung des Einzelfalles einer konkreten Verwaltungsvollmachtserteilung an (SZ 38/185; aA GlUNF 6249 in bezug auf die Darlehensaufnahme durch einen Gutsverwalter)."

Diese Rechtsansicht teilt auch der OGH: "Die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Stellvertretung eines aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreters, der eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach § 284f ABGB und den Bestimmungen der §§ 1002 ff, insbesondere § 1008 ABGB zu beurteilen. § 1008 ABGB normiert (nicht anders als § 284f Abs 1 ABGB ), dass für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist und dass allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten in diesen Fällen nur hinreichend sind, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist" ( zu von der dort verfahrensgegenständlichen Vorsorgevollmacht nicht umfassten Aufsandungserklärung).

Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes (SWRÄG 2006) (Teil II), ÖJZ 2007/20, führt zu der gegenständlichen Frage unter anderem aus:

"...Bei der Vollmacht gibt es die Unterscheidung zwischen der Generalvollmacht, der Gattungsvollmacht und der Spezialvollmacht, die sich zwar auf den Umfang der Vollmacht bezieht, aber zugleich einen unterschiedlichen Grad an Bestimmtheit statuiert. Wie sich die Bestimmtheitserfordernisse des § 284f Abs 1 und 3 in diese Kategorien einfügen, ist nicht einsichtig. ...

... Fraglich ist, ob man sich mit einer pauschalen Einräumung einer Vollmacht zur Vornahme der in § 283 Abs 2 angeführten Angelegenheiten begnügen kann, oder ob die medizinischen Behandlungen, auf die sich die Vollmacht beziehen soll, noch näher bezeichnet werden müssen. Dabei scheint eher mehr Großzügigkeit angebracht. Denn die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument langfristiger Planung für ungewisse Lebenssachverhalte. Wollte man dem Vollmachtgeber ein allzu hohes Maß an Genauigkeit bei der Bezeichnung der Angelegenheiten, auf die sich die Vollmacht beziehen soll, abverlangen, dann ist die Gefahr späterer Lückenhaftigkeit groß. Deshalb sollte es genügen, wenn dem Vollmachtgeber vor Augen geführt wird, dass der Bevollmächtige auch in die schwer wiegenden Behandlungen des § 283 Abs 2 einwilligen kann, ohne dass Gegenstand und Art der Behandlung näher bezeichnet werden müssen. In ähnlicher Weise sollte es genügen, wenn dem Bevollmächtigten die Entscheidungsbefugnis über die dauerhafte Änderung des Wohnorts eingeräumt wird, ohne dass in der Vollmacht angeführt werden muss, in welches Seniorenheim der Vollmachtgeber übersiedeln möchte. Auch bei den Geschäften, die den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigen, dürfte es hinreichen, wenn der Umstand, dass sich die Vollmacht auch auf solche Geschäfte beziehen soll, in der Vollmachtserklärung ausdrücklich angeführt wird. Eine genauere Aufzählung, etwa iSd § 154 Abs 3, erscheint entbehrlich, weil der Vollmachtgeber auch hier durch § 1008 geschützt wird..."

Ist der Wille des Vollmachtgebers nicht feststellbar, so hat der Bevollmächtigte nach § 284h Abs. 1 letzter Satz dessen - objektives - Wohl bestmöglich zu fördern.

Der Bw hat in der Vorsorgevollmacht seine Ehegattin und seinen Sohn generell zur Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt.

Der Bw hat darüber hinaus auch ausdrücklich Vollmacht, Zahlungen und Schriftstücke in Empfang zu nehmen, erteilt.

Die gesonderte Erwähnung der Befugnis, Zahlungen und Schriftstücke entgegenzunehmen, erfolgte lediglich zur Klarstellung (vgl. Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht? Die Mustervorsorgevollmacht des BMJ mit Anmerkungen, ÖJZ 2007/42). Eine gesonderte Geldvollmacht ist nämlich nicht erforderlich, wenn es sich um Rückzahlungs-, Umbuchungs- oder Überrechnungsanträge zugunsten des Abgabepflichtigen selbst handelt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 817). Gleiches gilt für die Ermächtigung zur Empfangnahme behördlicher Schriftstücke für den Vertretenen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 821).

Eine Spezialvollmacht kann im Übrigen auch konkludent erteilt werden (vgl. , zur Geldvollmacht).

Es ist davon auszugehen, dass der Bw, hätte dies das Vorsorgevollmachtsmuster, das vom BMJ in Zusammenarbeit auch mit dem BMF erstellt wurde, vorgesehen, auch ausdrücklich Vollmacht für die Anmeldung zu FinanzOnline erteilt hätte.

Die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument langfristiger Planung für ungewisse Lebenssachverhalte. Der Bw hat über eine Vielzahl von - im Muster angeführten - Lebenssituationen im Voraus disponiert.

Der Bw hat, worauf er in seinen Eingaben zutreffend hinweist, seinen nächsten Angehörigen weitgehende Vollmachten in höchstpersönlichen Bereichen eingeräumt, die einer qualifizierten Vorsorgevollmacht bedurften. Die Annahme, dass der Bw seinen nächsten Angehörigen beispielsweise die Entscheidung über seinen Aufenthaltsort, über medizinische Behandlungen oder über Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, überlassen wollte, nicht aber die Entscheidung über eine vergleichsweise weit weniger in das Leben des Bw eingreifende Anmeldung zu FinanzOnline wäre wirklichkeitsfremd. Wenn es für die Kategorien der Rechtshandlungen, für die eine qualifizierte Vorsorgevollmacht erforderlich ist, genügt, dass diese pauschal und nicht detailliert angeführt werden, muss dies umso mehr für jene Angelegenheiten gelten, für die eine qualifizierte Vorsorgevollmacht nicht einmal erforderlich ist.

Zum üblicherweise mit dem Erfordernis einer Spezialvollmacht verbundenen besonderen Schutz des Vollmachtgebers ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, für den Zugang zu FinanzOnline eine über die in der Vorsorgevollmacht enthaltene Gattungsvollmacht für Abgabenangelegenheiten hinausgehende weitere Vollmacht zu verlangen. Der Bw hat - neben zahlreichen anderen Angelegenheiten - auch über seine Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten umfassend und ohne Einschränkungen disponiert, ein besonderer zusätzlicher Schutz vor einer überschießenden Bevollmächtigung in Bezug auf FinanzOnline ist, hält man sich den Zweck des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht vor Augen, nicht geboten.

Ferner ist davon auszugehen, dass das BMF offenbar eine gesonderte Anführung von FinanzOnline in dem vom BMJ zur Verfügung gestellten Muster nicht für erforderlich hielt, sonst hätte es eine entsprechende Ergänzung des Musters vorgeschlagen. Auch dem BMF musste bekannt sein, dass eine Vorsorgevollmacht erst nach Eintritt des Vorsorgefalls wirksam wird und dann eine Ergänzung der Vollmacht oder eine Erteilung einer weiteren Vollmacht durch den Vollmachtgeber in aller Regel nicht möglich sein wird. Wäre die Anführung von FinanzOnline in einer Vorsorgevollmacht rechtlich conditio sine qua non für die Anmeldung zu FinanzOnline, hätte das "amtliche" Muster diesem Umstand wohl Rechnung getragen.

Der Klarstellung hätte es freilich - wie bei der Erwähnung von Zustellvollmacht und der Vollmacht zur Empfangnahme von Zahlungen - gedient, wenn auch FinanzOnline in dem Muster gesondert erwähnt worden wäre - damit hätte sich das gegenständliche langwierige Verfahren von vornherein vermeiden lassen.

Da nach dem Vorgesagten im Fall einer Vorsorgevollmacht eine Gattungsvollmacht - hier für abgabenrechtliche Angelegenheiten - dem Erfordernis einer Spezialvollmacht für Angelegenheiten im Rahmen der Gattungsvollmacht - hier für FinanzOnline - Genüge tut, ist der Bw mit seiner Berufung im Recht: Auch wenn der Passus "Berechtigung für FinanzOnline" nicht explizit angeführt ist, ist zivilrechtlich die unter anderem ausdrücklich für abgabenrechtliche Angelegenheiten geltende Vorsorgevollmacht auch als Spezialvollmacht in Bezug auf FinanzOnline anzusehen. Die Anmeldung zu FinanzOnline gehört zweifelsohne zur Gattung "Abgabenrechtliche Angelegenheiten".

Gemäß § 83 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Dem Einschreiten der Ehegattin und des Sohnes in Bezug auf die Anmeldung zu FinanzOnline stehen auch nicht ersichtliche Interessen des Bw entgegen, weswegen eine Anregung zur Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters (vgl. , oder ) nicht geboten ist. Die Anmeldung erfolgt vielmehr offenkundig, um für den Bw möglichst rasch Arbeitnehmerveranlagungen durchführen zu können.

G. Schlussfolgerung

Liegt nach dem bürgerlichen Recht eine auch in Bezug auf FinanzOnline gültige Vollmacht vor, ist diese somit auch vor den Abgabenbehörden gültig.

Der Ausweis des Bevollmächtigten zur Anmeldung des Bw zu FinanzOnline ist durch die gegenständliche Vorsorgevollmacht i. S. d. § 3 FOnV 2006 erbracht.

Der angefochtene Bescheid vom , der diesen Ausweis verneint, war daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.

Da die Freischaltung des Zugangs zu FinanzOnline ein technischer Vorgang ist und die Zugangskennungen - Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation, PIN (Persönliche Identifikations-Nummer) - nur im Rahmen von FinanzOnline vergeben werden können, die Berufungsbehörde jedoch hierauf keinen Zugriff hat, können dem Bw im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht Zugangskennungen bekannt gegeben werden. Dies ist in weiterer Folge Sache des Finanzamtes.

Bemerkt wird, dass in weiterer Folge auf Grund der erteilten Zustellvollmacht einer der Bevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger der Zugangsdaten nach § 3 Abs. 1 FOnV 2006 zu bezeichnen ist, an diesen hat die Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG zu erfolgen (vgl. zu § 564 Abs 1 ZPO Resch, Das neue Sachwalterrecht im Zusammenhang mit Fragen des Wohnrechts. Eine Darstellung der neuen Rechtslage und deren Relevanz für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, woBl 2008, 29).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 3 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 284f ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1008 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 284f bis 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§§ 1002 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 140h Abs. 1 Z 2 NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
§ 579 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 581 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Vollmacht
Allgemeine Vollmacht
Gattungsvollmacht
Spezialvollmacht
Vorsorgevollmacht
FinanzOnline
FINANZOnline
Finanz-Online
elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsschutz
Verweise
Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 23 ff. m. w. N.
Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 495 f. m. w. N.
Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 504 f. m. w. N.
Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht? Die Mustervorsorgevollmacht des BMJ mit Anmerkungen, ÖJZ 2007, 475
Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes (SWRÄG 2006), ÖJZ 2007, 173
Schauer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284h Rz. 8 (www.rdb.at)
Schauer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284 f Rz. 22 f (www.rdb.at)
Strasser in Rummel3, § 1008, Rz. 11 ff
Stoll, BAO-Kommentar, 817
Stoll, BAO-Kommentar, 821
OGH, 5 Ob 214/09w
OGH, 7 Ob 621/93
Zitiert/besprochen in
StExp 2013/176
UFSjournal 5/2013, 186

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at