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Formungültiges Testament - Haftung des Errichters
iFamZ 2012/77
Der beklagte Rechtsanwalt hatte zur Errichtung des fremdhändigen Testaments als Zeugen auch den gem § 594 ABGB relativ untauglichen Schwager der eingesetzten Erbin beigezogen. Der Schaden der Klägerin ist nach der Differenzmethode zu ermitteln. Es ist die rechtliche und wirtschaftliche Position der Klägerin bei formgültigem Testament mit jener bei formungültigem Testament zu vergleichen.