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Kostentragung im HeimAufG-Verfahren
iFamZ 2012/68
§ 11 Abs 4 HeimAufG, § 78 AußStrG
und 7 Ob 173/11h
Der Einrichtungsleiter hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen. Die Gewährung eines zugänglichen und wirksamen Rechtsschutzsystems setzt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach dem HeimAufG voraus, sodass keine Kostenersatzpflicht besteht (Barth/Engel, Heimrecht, § 11 HeimAufG Anm 8 u 13 ua). Die Bestimmung des § 78 AußStrG über den Kostenersatz ist wegen der abweichenden Sonderbestimmung des § 11 Abs 4 HeimAufG nicht anwendbar. § 11 Abs 4 HeimAufG regelt die Kostentragung durch den Bund für die gerichtlichen Verfahrenskosten. Zwar zählen hierzu weder die Kosten eines bestellten bzw bevollmächtigten Vertreters des Bewohners noch des Einrichtungsleiters, jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber keine Kostenersatzpflicht vorsehen will. Die Kostentragung durch den Bund beruht auf dem dem HeimAufG „zugrunde liegenden umfassenden Schutzgedanken“, der einer Kostenersatzpflicht entgegensteht.
Anmerkung
So zu Recht auch schon LG Innsbruck , 51 R 99/08w, 51 R 100/08t (iFamZ 2009/125, 164), und LG Wels , 21 R 26/11i.
Michael Ganner