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Gefährdungsbegriff (II)
iFamZ 2012/63
§ 3 Z 1 UbG
LG Innsbruck , 54 R 85/11p
Dass die „psychiatrische Vorgeschichte und Vorerkrankung“ der Betroffenen „unzureichend explorierbar“ sei, kann keinesfalls zu Lasten der Patientin gehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Abteilungsleiters, auffällige und für das Unterbringungsverfahren erhebliche psychiatrische Vorerkrankungen, die insgesamt für eine Unterbringung der Betroffenen sprechen, nachzuweisen. Dass die Betroffene bei Befragungen dysphorisch reagiert und Gespräche abbricht, rechtfertigt keine Unterbringung gegen ihren Willen. (...) Auch der Umstand, dass sie innerhalb kürzester Zeit „Unmengen von Wasser aufgenommen hat“, was eine Reduktion der Blutsalzwerte zur Folge hatte, rechtfertigt nach Ansicht des Rekursgerichtes eine Unterbringung und zwangsweise Behandlung ebenfalls nicht, zumal mit diesem Verhalten keine unmittelbare Selbstgefährdung einhergeht.