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iFamZ 2, März 2012, Seite 86

Schadenersatz wegen unterlassener Pensionsantragstellung

iFamZ 2012/58

§§ 27, 28 WSHG, § 324 Abs 3 ASVG

Ist ein Renten-/Pensionsberechtigter auf Kosten eines Sozialhilfeträgers in bestimmten Einrichtungen untergebracht, geht der jeweils zeitlich kongruente Pensionsanspruch bis zur Höhe der Verpflegungskosten - höchstens jedoch bis zu 80 % - auf den Sozialhilfeträger über. Unterlässt der Sachwalter die Pensionsantragstellung, entsteht keine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. In Höhe der 80 % ist der Sozialhilfeträger der tatsächlich Geschädigte, weil durch die unterlassene Pensionsantragstellung die Legalzession gem § 324 Abs 3 ASVG vereitelt wurde. Es liegt ein Fall der bloßen Schadensverlagerung vor, die den Dritten nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Klagslegitimiert ist der Sozialhilfeträger.

Die Klägerin begehrt - der rechnerischen Höhe nach unstrittige - 79.357,24 Euro sA von der Beklagten als ihrer ehemaligen Sachwalterin. Die Beklagte habe schuldhaft verabsäumt, einen Antrag auf Invaliditätspension samt Ausgleichszulage zu stellen. Hätte die Beklagte für die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt, wäre der Klägerin ab bis zum eine Invaliditätspension (samt Ausgleichszulage) in der Höhe des Klagebegehrens ausgezahlt word...

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