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Revisionsrekurs nach Tod des Betroffenen (I)
iFamZ 2012/56
§ 278 Abs 2 Satz 3 ABGB, § 119 AußStrG
Ein Revisionsrekurs, mit dem eine Entscheidung über die Frage einer Sachwalterbestellung angestrebt wird, ist nach dem Tod des Betroffenen als unzulässig (geworden) zurückzuweisen, ohne dass die Rechtsmittellegitimation geprüft werden muss. Nach dem Tod des Betroffenen, mit dem die Sachwalterschaft erloschen ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis eines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt wurde, zu überprüfen, nicht mehr vor. Im Sachwalterschaftsverfahren geht es stets um die Interessen der betroffenen Person, nicht aber um jene der Verwandten oder Erben.