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iFamZ 2, März 2012, Seite 78

Bestellung eines Kollisionskurators nur bei materieller Kollision (Besuchsregelung)

iFamZ 2012/54

§ 271 ABGB

Voraussetzung für die Kuratorbestellung nach § 271 ABGB ist nach stRsp der Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters. Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen (RIS-Justiz RS0049033). Ein Kollisionsfall setzt eine materielle Kollision, nämlich eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes, voraus. Maßgeblich für die Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Kindes wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist (2 Ob 128/10b mwN). Der Kuratorbestellung bedarf es nach § 271 Abs 2 ABGB nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen nicht zu besorgen ist und die Interessen vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Das Gesetz vermutet, dass ua in Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs nach § 148 ABGB, in denen das Kind durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, auch bei möglichen materiellen Kollisionsfällen eine solche S. 79ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht erfolgt. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notw...

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