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Unzulässige gerichtliche Aufträge an Obsorgeträger - keine Zwangsstrafe
iFamZ 2012/52
§ 148 ABGB, § 79 Abs 2 AußStrG
Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen Regelung der Obsorge angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 1 AußStrG). § 79 Abs 1 AußStrG regelt Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt (RIS-Justiz RS0124115). Bei den Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Anordnungen handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung; sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007330). (...)Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zwecks untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn „untauglich“ ist (RIS-Justiz RS0008614).
Soweit der Mutter ein Auftrag erteilt wird, selbst eine familientherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen, gibt es keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte (5 Ob 41/11g; Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 , § 176 Rz 45 f; Thunhart, Können Eltern gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit außergerichtlichen Institutionen gezwungen werden? iFamZ 2011, 142).
Hinsichtlich d...