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iFamZ 2, März 2012, Seite 65

Regelung zur Beschränkung des Aufwandersatzes des Sachwalters verfassungskonform

iFamZ 2012/42

§ 276 Abs 4 ABGB idF SWRÄG 2006

, G 69/11

Die in § 276 Abs 4 ABGB normierte Grenze für den Ersatz von Barauslagen und tatsächlichen Aufwendungen eines Sachwalters bei Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen bedeutet keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung, ist im öffentlichen Interesse und sachlich gerechtfertigt.

In den beiden Anlassverfahren hatte das BG jeweils den Antrag des einstweiligen Sachwalters auf Bestimmung des Aufwandersatzes von pauschal 240 Euro (G 38/11) bzw 276,80 Euro (G 69/11 - Fahrtkosten und S. 66sonstiger pauschaler Aufwand) unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit der betroffenen Person nach § 276 Abs 4 ABGB abgewiesen. Das - § 276 ABGB allgemein sehr kritisch gegenüberstehende - LG St. Pölten stellte daraufhin beim VfGH den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung, weil sie das Recht auf Eigentum, das Verbot der unzulässigen Pflichtarbeit und den Gleichheitssatz verletze. Wären der Entfall einer Entschädigung oder eines Entgelts noch zu argumentieren, so führe die Versagung des Aufwandersatzes (der Barauslagen) zu einem Minus im Einkommen des Sachwalters, was auch im Hinblick auf den Barauslagenersatz bei Verfahrenshilfefällen sachlich ungerechtfertigt sei. Der V...

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