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GesRZ 4, September 2018, Seite 201

Grunderwerbsteuerrechtliche Anteilsvereinigung entschärft

Nikolaus Arnold

Mit dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, wurde § 1 GrEStG ein neuer Abs 2a hinzugefügt. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt der Steuer auch eine Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Hintergrund der Neuregelung war, dass der Tatbestand der Anteilsvereinigung im Allgemeinen nur bei Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommt (siehe ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 34). Die Anteilsvereinigung selbst ist in § 1 Abs 3 GrEStG geregelt. Sie stellt – vereinfacht gesagt – darauf ab, ob durch die Übertragung mindestens 95 % aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG vereinigt werden.

Die Vereinigung von Anteilen bzw der Übergang von Anteilen sind nur dann ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 3 GrEStG, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (). Durch die Anteilsvereinigung entstehen so viele Steuerfälle, wie sich im Vermögen der Gesellschaft Grundstücke befinden (zur deutschen Rechtslage BFH , II 77/64, dBStBl II 1972, 719). Das...

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