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iFamZ 2, März 2012, Seite 57

Ist das österreichische Familienrecht menschenrechtswidrig?

Peter Barth

Wie hätten Sie in diesem Fall entschieden? Hat ein Mann, der - vielleicht - biologischer Vater eines Kindes ist, Besuchs- und Informationsrechte zu diesem Kind? Oder kann er dazu verhalten werden, zunächst in einem (nach deutschem Recht prinzipiell möglichen) Abstammungsverfahren zu klären, ob er tatsächlich der Vater des Kindes ist? Der EGMR hat nun im Fall Schneider gg Deutschland entschieden, dass ein gesondertes Vaterschaftsanfechtungsverfahren keinen effektiven Rechtsbehelf darstelle, den dieser - in seinem nach Art 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzte - Mann im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Umgangs- und Auskunftsanspruch hätte erheben müssen. Was bedeutet dies für Österreich? Susanne Ferrari, die die Entscheidung für die iFamZ untersucht hat, sieht jedenfalls Handlungsbedarf für den österreichischen Gesetzgeber.

Im Verfahren Kopf und Liberda gg Österreich hat der EGMR wiederum festgestellt, dass Art 8 EMRK verletzt ist, wenn - wie in diesem Fall - Pflegeeltern, die ein minderjähriges Kind von dessen viertem bis zu dessen sechstem Lebensjahr gepflegt hatten, am Ende eines rund dreieinhalb Jahre dauernden Besuchsrechtsverfahrens erfahren mussten, dass ein Kon...

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