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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 47

Iranische Privatscheidungen ohne Zustimmung der Frau sind (bei ausreichendem Inlandsbezug) ordre-public-widrig

iFamZ 2012/36

§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterhalt gem § 94 ABGB. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit EV, einen einstweiligen monatlichen Unterhalt zu leisten. Der Beklagte beantragte die Aufhebung der EV, weil die Ehe der Streitteile vom zuständigen Gericht in Teheran geschieden worden sei.

Die Klägerin macht zu Recht die mangelnde Anerkennungsfähigkeit der iranischen Scheidung (Urteil des Familiengerichts Teheran vom ) geltend. In dem von der Klägerin angestrengten inländischen Scheidungsverfahren hat der OGH mit der jüngst ergangenen Entscheidung zu 6 Ob 69/11g die vorinstanzliche Klagszurückweisung mit folgender Begründung aufgehoben: Das iranische Scheidungsurteil spreche nicht konstitutiv die Scheidung aus, sondern es erlaube dem Ehemann, ein Amt für Eintragung für Scheidung aufzusuchen und nach der Bezahlung eines bestimmten Betrags seine Ehefrau zu scheiden. Diese Scheidung, auf die sich der Beklagte berufe, sei daher eine einseitige Verstoßung (talaq) nach iranischem Recht. Die Anerkennung einer islamrechtlichen Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann (talaq) ohne Einverständnis der Ehefrau widerspreche bei ausreichendem Inlandsbezug dem inländis...

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