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Prozesskurator für eine Privatstiftung
Der Kläger hat ein Rechtsmittelrecht gegen die Bestellung einer für die Funktion des Prozesskurators im konkreten Fall aus rechtlichen Gründen ungeeigneten Person zum Prozesskurator des Beklagten.
(OLG Linz 1 R 115/14h; LG Linz 1 Cg 15/14t)
Die Kläger sind die Mitglieder des Vorstands der beklagten Privatstiftung. Sie beantragten in ihrer Klage, welche auf Feststellung der Nichtigkeit der von Begünstigten gefassten Beschlüsse auf ihre Abberufung gerichtet war, für die Beklagte einen Prozesskurator zu bestellen. Eine bestimmte Person, die zum Kurator bestellt werden sollte, nannten sie nicht.
Das Erstgericht bestellte eine Rechtsanwälte-GmbH zum Prozesskurator der Beklagten.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Kläger als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 € übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dem Prozessgegner stehe nach ständiger höchstgerichtlicher Rspr kein Rekursrecht in der Frage der Auswahl der Person des Kurators zu.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Kläger Folge und trug dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauc...