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Keine Pflichtteilsminderung bei Kontaktverweigerung zum minderjährigen oder erwachsenen Kind
iFamZ 2012/33
Gem § 773a Abs 3 ABGB, der mit ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen in Kraft trat, steht das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Diese Bestimmung ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem verfasst wurden. Die Norm stellt eine Sanktion unerwünschten Verhaltens dar, kann aber nur in einem Verhalten des Erblassers begründet sein, das dieser nach dem gesetzt hat. Dabei sind minderjährige und erwachsene Kinder als Pflichtteilsberechtigte gleich zu behandeln: Auch die grundlose Ablehnung des persönlichen Verkehrs des (nunmehrigen) Erblassers gegenüber seinem erwachsenen Kind muss zum Verlust des Rechts des Erblassers führen, den Pflichtteil dieses Kindes zu mindern.