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Der übergangene Erbe hat kein Rekursrecht gegen den Einantwortungsbeschluss
iFamZ 2012/31
Ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss durch Übergabe der Urschrift dieses Beschlusses an die Geschäftsabteilung hat der (bisher übergangene) Erbe kein Rekursrecht und kann sein Erbrecht nur noch mit Erbschaftsklage nach § 823 ABGB durchsetzen.
Anmerkung
Damit lehnt der OGH neuerlich die in der Entscheidung vom , 4 Ob 50/08v, iFamZ 2008/140, 263 (Tschugguel), vertretene Ansicht ab, dass iSd Judikatur zu § 9 AußStrG 1854 weiterhin unter gewissen Voraussetzungen eine Rechtsmittellegitimation des (bisher) übergangenen Erben besteht. Die schon in , , 3 Ob 227/10v, , 5 Ob 24/09d, und , 1 Ob 86/08s, vertretene Rechtsansicht ist unter Bezugnahme auf § 164 AußStrG 2003 zu befürworten, mag auch im Vergleich dazu die - bevorzugte - Rechtsstellung des Noterben (, iFamZ 2011/125, 167) problematisch erscheinen (ausführlich Tschugguel, iFamZ 2011/176, 219 f).
Wilhelm Tschugguel