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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 37

Parteistellung von Nachlassgläubigern im Verlassenschaftsverfahren

iFamZ 2012/30

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

Nach nunmehr stRsp des OGH hat sich durch das AußStrG 2003 an der Rechtsstellung von Nachlassgläubigern im Verlassenschaftsverfahren nichts geändert. Wie schon nach dem AußStrG 1854 haben Nachlassgläubiger im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren Rechten nach § 174 AußStrG und §§ 811 bis 813 ABGB Gebrauch machen.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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