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Die einjährige Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist
iFamZ 2012/28
Die Frist des § 95 EheG ist nach nunmehr stRsp eine materiellrechtliche Fallfrist (RIS-Justiz RS0116131, RS0110013, RS0057726 [T2] und RS0057717).
Hat das Erstgericht einen Aufteilungsantrag aufgrund seiner Rechtsansicht, diese Fallfrist sei bei Einbringung des Antrags bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und hebt das Rekursgericht die Entscheidung mit dem Auftrag auf, das Verfahren über den Aufteilungsantrag fortzusetzen, liegt eine unterschiedliche Beurteilung einer materiellen (Vor-)Frage durch die Vorinstanzen und damit ein Aufhebungsbeschluss iSd § 64 Abs 1 AußStrG vor (1 Ob 7 /11b, 6 Ob 29/07v mwN).