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Unterbringungskosten des Unterhaltspflichtigen sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
iFamZ 2012/27
Der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegattin, die über eigene Einkünfte verfügt, stehen rund 40 % des Familieneinkommens unter Abzug der eigenen Einkünfte zu, und zwar auch dann, wenn beide Partner Alterspensionen beziehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 712 Z 6 bis 7). Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient idR das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügbarkeit (3 Ob 89/97b). Nach stRsp des OGH vermindert etwa ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage (6 Ob 49/08m), ebenso Kreditkosten zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen (2 Ob 587/93). Befindet sich der Unterhaltspflichtige auf Anordnung eines Strafgerichts zur Resozialisierung und zum Schutz der Allgemeinheit in einer therapeutischen Wohneinrichtung, so sind die dem Beklagten tatsächlich nicht zufließenden Pensionsanteile nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Unterbringungskosten in einer sozialtherapeutischen Einrichtung hat gem § 179a Abs 2 StVG der bedingt Entlassene zu tragen. ...