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Auch für den Revisionsrekurs beträgt die Frist sieben Tage
iFamZ 2012/25
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem freiheitsbeschränkende Maßnahmen für unzulässig erklärt wurden. Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Leiter der Einrichtung durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Dessen Revisionsrekurs wurde am beim Erstgericht überreicht.
Gem § 16 Abs 2 HeimAufG kann der Leiter der Einrichtung gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Bereits zu 10 Ob 49/06p hat der OGH unter Hinweis auf Barth/Engel, Heimrecht, § 16 HeimAufG Anm 7, und Zierl, Heimrecht 165, die Rechtsansicht vertreten, dass die Revisionsrekursfrist wie die Rekursfrist für den Leiter der Einrichtung sieben Tage betrage. In seiner Entscheidung 9 Ob 103/06x (= RIS-Justiz RS0121356) hat der OGH abermals ausgesprochen, dass die siebentägige Frist auch für den Revisionsrekurs gelte, was sich insb aus § 16 Abs 3 Satz 2 HeimAufG ergebe, der die siebentägige Frist sowohl für die Rekursbeantwortung als auch für die Revisionsrekursbeantwortung vorsehe. (...)
In der Entscheidung 8 Ob 64/10k ist der OGH von der zitierten Rsp abgewichen. Angesichts einer ausdrücklich auf die G...