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Durchbrechung des Neuerungsverbots nur zugunsten aktenkundiger nachträglicher Umstände, nicht bloßer Behauptungen
iFamZ 2012/12
Im Obsorgeverfahren gilt zwar wegen des stets zu wahrenden Kindeswohls das ansonsten geltende absolute Neuerungsverbot im Revisionsrekursverfahren (vgl § 66 Abs 2 AußStrG) nicht (vgl RIS-Justiz RS0048056; RS0122192; RS0119918 [T1]; RS0106313). Dennoch können nur aktenkundige nachträgliche Umstände berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0048056 [T3, T 4, T 6]; RS0122192 [T1]; RS0119918 [T2, T 3]; RS0106313 [T2, T 3]). Bei den vom Vater der Revisionsrekurswerberin (Großvater des Kindes) in den genannten Eingaben aufgestellten, durch keinerlei sonstige (objektive) Beweismittel unterstützten Behauptungen über Irritationen des Kindes infolge der väterlichen Obsorge liegt keine Aktenkundigkeit vor.