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GesRZ 3, Juni 2015, Seite 205

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung nach dem WAG 1996

§§ 1293 ff und § 1311 ABGB

§ 20 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1, Abs 4 und 5 WAG 1996

1. Die in § 20 WAG 1996 vorgesehene Verpflichtung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, entweder über eine Mindestkapitalausstattung zu verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, ist ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger, denen gegenüber Wertpapierdienstleistungen erbracht wurden.

2. Hat der organschaftliche Vertreter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den gesetzlich gebotenen Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (schuldhaft) unterlassen, so haftet er dem Anleger für den diesem dadurch entstandenen Schaden.

(OLG Wien 15 R 106/13p; HG Wien 27 Cg 137/11v)

Mit Bescheid vom wurde Ing. W. U., der damals gewerberechtlicher Geschäftsführer der U. GmbH (im Folgenden: U.) war, die Bewilligung gem § 175 GewO 1994 erteilt, die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KMG), eingeschränkt auf Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KMG)“ mit dem Standort in W....

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