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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 20

Verfrühte Entscheidung über Vorschussantrag am Monatsersten

iFamZ 2012/8

§ 4 Z 1 UVG

Der Vater wurde mit EV vom verpflichtet, den beiden Kindern ab einen monatlichen Unterhalt von je 105,40 Euro zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem Vater am zugestellt. Am beantragten die Kinder die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe.

Das Erstgericht gewährte den Kindern am die begehrten Titelvorschüsse ab . Über Revisionsrekurs des Bundes wies der OGH die Unterhaltsvorschussanträge der beiden Kinder ab.

Nach stRsp setzt die Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 voraus, dass der Unterhaltsschuldner „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit“ den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Auch bei einer Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 1 UVG ist - neben dem Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels - Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet (RIS-Justiz RS0126138). Darunter ist zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht (10 Ob 79/10f; 10 Ob 65/10x ua).

Maßgeblicher Stichtag für das Vorlieg...

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