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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 10

Keine eingetragene Partnerschaft fü r verschiedengeschlechtliche Paare

iFamZ 2012/4

§§ 2, 5 EPG, Art 8, 12, 14 EMRK, Art 7 B-VG, Art 2 StGG

Der VfGH weist eine Beschwerde eines verschiedengeschlechtlichen Paares ab. Der diesem verwehrte Zugang zur eingetragenen Partnerschaft begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Zur behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK

Die Lebensgemeinschaft der Bf fällt in den Schutzbereich des Familienlebens gem Art 8 EMRK. Folglich ist Art 14 iVm Art 8 EMRK anwendbar. Art 14 iVm Art 8 EMRK muss jedoch in Einklang mit den übrigen Bestimmungen der EMRK gelesen werden und gewährt den Beschwerdeführern kein Recht auf die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft: Art 12 EMRK bezieht sich nur auf die staatliche Zivilehe, die „tief verwurzelte soziale und kulturelle Konnotationen hat“ und im historischen Zusammenhang eindeutig „in ihrem traditionellen Sinn“ verstanden wurde. Wenn der EGMR in seiner Entscheidung im Fall Schalk und Kopf darauf abstellt, dass die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten des Europarates vielfältig sind und von der Zulässigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe bis zu deren ausdrücklichem Verbot reichen, und daraus schließt, dass nach der Lage der Dinge die Frage, ob eine gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt werde oder nicht, der Regelung durch innerstaatliches Recht überlassen bleibe, muss dies an...

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