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Wandel der EGMR-Judikatur in Kindesentführungssachen
iFamZ 2012/2
Art 8 EMRK, Art 13 HKÜ iVm Art 11 VO Brüssel IIa
1. Die Rückgabe eines Kindes kann nicht automatisch oder mechanisch angeordnet werden, sobald das HKÜ Anwendung findet, wie auch im HKÜ selbst eine Reihe von Ausnahmen von der Rückgabeverpflichtung vorgesehen ist, die auf der Berücksichtigung des Kindes als konkreter Person und seines Umfelds beruht und somit zeigt, dass das erkennende Gericht eine fallbezogene Herangehensweise anwenden muss.
2. Entscheidend ist dabei, ob innerhalb des den Staaten zustehenden Ermessensspielraums ein fairer Ausgleich zwischen S. 6den auf dem Spiel stehenden, widerstreitenden Interessen - jenen des Kindes, der beiden Eltern und des ordre public - gefunden wurde, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist.
3. Auch wenn der EGMR die Ansicht der Gerichte des Ursprungsstaates akzeptieren würde, dass ihre Rolle durch Art 11 Abs 4 VO Brüssel IIa auf eine Überprüfung der Angemessenheit der Vorkehrungen beschränkt sei, die zum Schutz des Minderjährigen und zur Abwendung festgestellter Gefahren iSd Art 13b HKÜ getroffen wurden, haben es die Gerichte des Ursprungsstaates in ihren Entscheidungen doch verabsäumt, zu den von den Behörden des Entführungsstaates festgestel...