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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 247

Berechtigung zur Antragstellung auf Kontenöffnung nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung

iFamZ 2015/197

§ 145 AußStrG; § 38 BWG

Nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens besteht für einen Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung zu stellen, wenn er bescheinigt, dass der behauptete strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist. Ein solcher Antrag, verbunden mit dem Antrag auf eine rückwirkende Kontoöffnung, ist unzulässig, wenn er keinen konkreten Hinweis auf das Vorhandensein eines zum Nachlass gehörenden – bislang nicht bekannten – Vermögenswerts bescheinigt.

Die Verlassenschaftsabhandlung nach der verstorbenen M. M. war zu (…) des Erst-gerichts anhängig. In ihrem Testament vom hatte M. M. ihren Ehegatten W. M. als Alleinerben und ihren Enkelsohn J. N. als Ersatzerben eingesetzt und die Einschreiterin (und Rechtsmittelwerberin), ihre Tochter H. N., auf den Pflichtteil beschränkt. Der erblasserische Witwer W. M. gab eine unbedingte Erbantrittserklärung ab, die pflichtteilsberechtige Einschreiterin beantragte die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses.

W. M. ist (…) verstorben. Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts vom wurde die Verlassenschaft nach M. M. der Verlassenschaft n...

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