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Vorliegen einer materiellen Kollision bei der Vertretung im Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2015/196
Sind Mutter und Tochter als Pflichtteilsberechtigte und Legatare, die Tochter überdies als Nacherbin, Parteien eines Verlassenschaftsverfahrens, begründet dieser Umstand alleine noch keine materielle Interessenkollision, welche die Bestellung eines Kollisionskurators erfordern würde.
Die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters durch die gesetzliche Vertreterin ist jedenfalls keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn nicht die Gefahr der Belastung mit Kosten der Rechtsvertretung besteht.
1. Der OGH hat sich zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 153/11f (EF-Z 2012/85, 128 [A. Tschugguel] = iFamZ 2012/110, 156 [W. Tschugguel] = NZ 2012/63, 178) mit dem Erfordernis eines Kollisionskurators in einem Verlassenschaftsverfahren befasst. Nach Wiedergabe der allgemeinen Grundsätze und Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 568/79 (Interessenwiderstreit schon bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft) als veraltet, gelangte er in Anlehnung an Mondel (Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007/67, 289 [290 f]) zu dem Ergebnis, dass die dort zu beurteilende Konstellation (Mutter und Töchter als...