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Nachlasszugehörigkeit einer Versicherungssumme aus der Lebensversicherung
iFamZ 2015/195
Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zu Gunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, ist in den Nachlass (§ 531 ABGB) einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen. Eine Schenkung ist grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern von demjenigen zu beweisen, der ihr Vorliegen behauptet.
Die Klägerin ist die eingeantwortete Alleinerbin eines verstorbenen Versicherungsnehmers, der mit einem Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Die Original-Polizze konnte von der Klägerin im Nachlass nicht aufgefunden werden. Sowohl als Versicherungsnehmer als auch als versicherte Person schien der Erblasser auf. Bezugsberechtigt im Ablebensfall war der Überbringer der Polizze. Die Lebensversicherung fand im Testament des Erblassers keine Erwähnung.
Die Beklagte (Schwiegermutter der Klägerin) hatte die Lebensversicherungspolizze in ihrem Haus aufbewahrt, weil der Versicherungsnehmer und spätere Erblasser dieses Dokument bei seiner Mutter gut aufgehoben wusste. Er hatte weder der Beklagten noch anderen Personen die Lebensversicherung...