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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Der Heimleiter als tauglicher Testamentszeuge der letztwilligen Anordnung eines Heimbewohners – Zugleich ein Exkurs: Die ausgeschlossenen Testamentszeugen nach der Erbrechtsreform
Der Testator lebte seit einiger Zeit in einem Altersheim einer kirchlichen Institution. Im Jahr 2013 verfasste er eine letztwillige Anordnung, in der er ebenjene kirchliche Institution zur Alleinerbin einsetzte. Als Form dieser letztwilligen Anordnung wurde die des fremdhändigen Testaments gewählt. Das Schriftstück war von der Heimleitung am Computer geschrieben und ausgedruckt worden, es enthält gar den Kopf der Institution, und es wurde vom Testator sowie drei Zeugen unterfertigt. Bei den Zeugen handelte es sich um einen weiteren Heimbewohner, einen Mitarbeiter des Altersheims sowie den Leiter des Altersheims. Die nuncupatio sowie der Zeugenhinweis erfolgten ordnungsgemäß und sind damit nicht weiter gegenständlich.
Der Testator ist im Dezember 2014 in ebendiesem Altersheim, das er ununterbrochen ab Testamentserrichtung bis zu seinem Tod bewohnt hat, verstorben. Die kirchliche Institution hatte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben, die gesetzlichen Erben bekämpfen die letztwillige Anordnung iW mit dem Hinweis, dass es sich bei den Zeugen um keine tauglichen Testamentszeug...