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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 237

Das neue Pflichtteilsrecht

Die Änderungen durch das ErbRÄG 2015 im Überblick

Peter Barth

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz (ErbRÄG) 2015 wird das Pflichtteilsrecht grundlegende Änderungen erfahren. Im Folgenden sollen die wichtigsten Neuerungen übersichtlich dargestellt werden.

I. Terminologie

A. Pflichtteil – Pflichtteilsrecht – Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteil ist nach § 756 ABGB nF „der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll“. Pflichtteilsberechtigt ist, wem ein Pflichtteil – sei dies durch Pflichtteilsdeckung, also durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 761 Abs 1 ABGB nF), oder in Geld (Geldpflichtteil – § 763 ABGB nF) – zusteht. Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wessen Pflichtteil nicht (ausreichend) gedeckt ist. Dieser Anspruch kann sich auf den Geldpflichtteil als Ganzes beziehen (wenn der Pflichtteil gar nicht gedeckt ist) oder auf die Ergänzung des nicht vollständig gedeckten Pflichtteils in Geld (Pflichtteilsergänzungsanspruch – § 763 ABGB nF).

B. Pflichtteilsberechtigte

Nach § 757 ABGB nF grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen, in anderen Worten: „abstrakt pflichtteilsberechtigt“ sind,

  • der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen und

  • die „Nachkommen“ des Verstorbenen, also...

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