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Verschiedene Fragen zum Ehegattenunterhalt
iFamZ 2015/193
In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des wesentlich geringeren Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu zahlen hätte als bei einer Bemessung mit 33 % seines Einkommens, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.
Nachträgliche Vereinbarungen, von einem gültigen Arbeitsvertag keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch zu machen, begründen idR kein Scheingeschäft.
Nach neuerer Rsp sind die Wohn- und Wohnungsbenützungskosten als Naturalunterhalt anrechenbar, wobei eine anteilige Anrechnung nach Köpfen erfolgt, wenn die Wohnung von mehreren unterhaltsberechtigten Personen benutzt wird.
Leistet der Unterhaltspflichtige für seine Kinder einen „deutlich unter den durchschnittlich festgesetzten Beträgen liegenden Unterhaltsbeitrag“, kann auch ein Abzug von (nur) 2 % als gerechtfertigt angesehen werden.
In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des wesentlich geringeren Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu zahlen hätte als dann, S. 229 wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit...