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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 228

Unterhaltsanspruch während der Verbüßung einer Strafhaft

iFamZ 2015/192

§ 94 Abs 1 ABGB

Während der Dauer einer Strafhaft des Unterhaltsberechtigten ist der Unterhaltsschuldner von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.

Der Kläger verbüßt wegen Mordes an seiner Mutter und versuchten Mordes an seinem Stiefvater eine lebenslänglich verhängte Freiheitsstrafe und ist seit August 2002 in Haft. Das Scheidungsverfahren ist seit 2010 anhängig. Die Beklagte ist für drei Kinder sorgepflichtig und bezieht Kinderbetreuungsgeld sowie die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Darüber hinaus hat sie keine Einkünfte. Sie ist Hälfteeigentümerin eines Hauses in Polen, das von ihrer Mutter bewohnt wird, die die andere Miteigentümerin des Hauses ist. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Unterhalt ab Juni 2013. Außer der Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz habe er kein Einkommen. Die Beklagte sei verpflichtet, das Haus in Polen zu vermieten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB setzt voraus, dass der beanspruchende Ehegatte ...

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