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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 227

Schwere Eheverfehlungen

iFamZ 2015/191

§ 49 EheG

Die Weigerung, Nachkommenschaft zu bekommen, stellt keine schwere Eheverfehlung dar, wenn triftige Gründe – wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind – bestehen. Auch die eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bildet dann keinen Scheidungsgrund, wenn diese aus einer entschuldbaren Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners resultiert.

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irreversible Fragen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0119414 [T2]). Eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die hier das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe beim Beklagten sahen, liegt nicht vor.

S. 228 Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, unter den Voraussetzungen des § 49 EheG eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte (Hopf/Kathrein, Eherecht3, § 49 EheG Rz 10/1 mwN auch gegenteiliger Ansichten), ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können (Hopf/Kathrein, Eherecht3, § 49 EheG Rz...

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