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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 227

Unterhalt und Privatstiftung

iFamZ 2015/190

§ 66 EheG; § 94 ABGB

Ein Veräußerungserlös von Unternehmensanteilen durch eine „zwischengeschaltete“ Privatstiftung kann nicht als (fiktives) Einkommen des Unterhaltsschuldners gewertet werden, weil dieser Erlös den Vermögensstamm betrifft. Allerdings kann er auf eine erfolgsversprechende Anlageform dieses Vermögens angespannt werden.

Der Beklagte errichtete am – in der Zeit zwischen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung und in Kenntnis seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin – eine Privatstiftung, in die er einen Barbetrag von 70.000 Euro einbrachte. Der Beklagte ist der Erstbegünstigte der Stiftung und hat sich ausdrücklich das Recht des Widerrufs der Stiftung vorbehalten. Er hat seit Gründung der Stiftung keine Zuwendung von dieser erhalten. Über seine Vermittlung erwarb die Privatstiftung Unternehmensanteile um einen symbolischen Kaufpreis. Im September 2009 veräußerte die Privatstiftung nach einer Sanierung die Unternehmensanteile steuerbegünstigt wieder, wobei sie einen Veräußerungsüberschuss von 4,3 Mio Euro erzielte. Diesen Betrag zahlte die Privatstiftung in eine der beiden von ihr neu gegründeten GmbHs ein. Die G...

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