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Nichtigkeit bei fehlender Begründung des Beschlusses
iFamZ 2015/187
§ 20 UbG
LG Innsbruck , 54 R 58/15y
Zwar ist eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses nach § 20 UbG nicht vorgesehen, dennoch ist der in der Tagsatzung mündlich zu verkündende Beschluss aber zwecks Überprüfbarkeit im Protokoll schlagwortartig zu begründen. Kann dem Protokoll keine Begründung entnommen werden, leidet der Beschluss an der amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Erst wenn eine Beschlussbegründung vorliegt, kann über das Rechtsmittel (zB der kranken Person) entschieden werden (LGZ Wien 43 R 652/04g, EFSlg 111.449; 45 R 411/09p, 45 R 443/09v, iFamZ 2009/242). Zwar liegt zur exakt gleichen Konstellation infolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 20 Abs 3 UbG keine höchstgerichtliche Rsp vor, jedoch hat der OGH unter vergleichbaren Voraussetzungen zu 7 Ob 147/11k ausgesprochen, dass auch ein bloß mündlich verkündeter Beschluss bei sonstiger Nichtigkeit derart beurkundet sein muss, dass sein Inhalt klar erkennbar ist.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nämlich dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484; Kodek in Rechberger, ZPO4 [2014] § 477 Rz 12). Dann ...